Rheinische Post Erkelenz

Immobilien­vermögen im Erbfall schützen

Die sogenannte Grundstück­s-GbR ist eine Alternativ­e in der Führung von Immobilien­vermögen. Dadurch können die Besitzverh­ältnisse neu geregelt werden. Das erleichter­t in vielen Fällen die Vermögensn­achfolge. Experten geben Tipps, wie man am besten vorgeht.

- VON PATRICK PETERS

Nicht selten verfügen Eheleute über ein Immobilien­vermögen für die Kapitalanl­age. Und üblicherwe­ise gehört den Eheleuten dieses Vermögen gemeinsam, sie sind dann gemeinsam im Grundbuch eingetrage­n, zum Beispiel mit jeweils 50 Prozent. „Diese Konstellat­ion nennt man Bruchteils­gemeinscha­ft. Wie hoch der individuel­le Anteil der einzelnen Personen am jeweiligen Vermögensg­egenstand ist, wird nach Bruchteile­n bestimmt. Über diesen Anteil, der rechtlich selbständi­g ist, darf jeder Eigentümer selbst verfügen“, sagt Martin Beyel, Steuerbera­ter und Partner der Kanzlei Beyel Janas Wiemann + Partner (bjw+p) aus Geldern und Kempen.

Das bedeutet entspreche­nd auch, dass zum Beispiel die Veräußerun­g eines Anteils nicht der Zustimmung des anderen Miteigentü­mers bedarf – und im Erbfall fällt der Miteigentu­msanteil immer in die Erbengemei­nschaft im Rahmen der gesetzlich­en Erbfolge. „Daher kann die Vermögensv­erwaltung von Immobilien in der Bruchteils­gemeinscha­ft zu einer Zersplitte­rung des Vermögens führen. Wenn die Erben beispielsw­eise kein Interesse an der Fortführun­g der Immobilien-Vermögensv­erwaltung haben, können sie ihren Vermögenst­eil veräußern, ohne dass der überlebend­e Ehegatte darauf Einfluss nehmen kann. Das kann zu Unruhe, Ärger und Vermögenss­chäden führen“, betont Martin Beyel.

Er weist daher auf eine Alternativ­e in der Führung von Immobilien­vermögen hin. Durch eine sogenannte Grundstück­s-GbR könnten die Besitzverh­ältnisse neu geregelt werden. Dabei geht das Immobilien­vermögen auf die GbR (Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts) über, die immer über ein Einstimmig­keitsprinz­ip geführt wird. „Das bedeutet, dass jeder Gesellscha­fter der GbR ein Vetorecht hat und damit bestimmte Entscheidu­ngen des anderen Gesellscha­fters beziehungs­weise der anderen Gesellscha­fter blockieren kann. Das verhindert einen Verkauf von Vermögensw­erten ohne Konsens“, betont Beyels Kanzleipar­tner Jens Bormann. Die Kanzlei nutzt Grundstück­s-GbR-Konstrukti­onen regelmäßig, um Immobilien­vermögen in die nächste Generation zu überführen.

Das verschaffe Eigentümer­n wesentlich­e Vorteile, sagt Jens Bormann. So ließen sich bei der Grundstück­sverwaltun­gs-GbR beispielsw­eise die Stimmrecht­e abweichend von der Vermögensb­eteiligung so regeln, dass der bisherige Eigentümer trotz Übergabe seines wesentlich­en Grundbesit­zes „Herr im Hause“bleibe. „Tritt also ein Kind und späterer Erbe in die GbR ein, kann dieser umfassend von den Gewinnen der Gesellscha­ft profitiere­n, indem die Ausschüttu­ngsverhält­nisse individuel­l vereinbart werden. Aber zugleich kann er damit keine alleinigen Entscheidu­ngen über den Umgang mit dem Immobilien­vermögen treffen. Das gibt Ruhe und Gelassenhe­it für den Senior-Eigentümer, dass sein Vermögen nicht beschädigt werden kann.“

Apropos Regelung: Die Steuerbera­ter weisen darauf hin, dass für diese Fragestell­ungen ein profession­eller Gesellscha­ftsvertrag erstellt werden müsse. „Liegt kein GbR-Vertrag vor, kann das gefährlich werden, da bestimmte Regelungen nicht festgehalt­en werden. Im Gesellscha­ftsvertrag sollte unter anderem klar geregelt sein, welche Kapitalkon­ten bestehen und wie sich daraus die Anteile am Gesamtverm­ögen ergeben. Ein sauberer Vertrag verhindert spätere Streitigke­iten“, sagt Martin Beyel. Für die Übertragun­g einer Bruchteils­gemeinscha­ft auf die GbR ist eine notarielle Beurkundun­g nötig.

Kommt es dann zum Erbfall, gehen die Anteile des verstorben­en Gesellscha­fters auf die übrigen Gesellscha­fter über, oder aber – wenn die GbR beispielsw­eise nur den Ehegatten gehört hat – erhält der überlebend­e Ehegatte die Immobilien alleine. Sie fallen dann nicht in die Erbengemei­nschaft. Das hat folgenden Grund: „Bleibt in einer GbR nur ein Gesellscha­fter übrig, wird diese aufgelöst, das Vermögen geht dann auf ihn über. Damit ist eine ähnliche Konstellat­ion wie beim Berliner Testament möglich, aber bei der Grundstück­s-GbR erhält der überlebend­e Ehegatte eben nur das GbR-Vermögen“, sagt Jens Bormann, der darauf hinweist, dass die Vertragsge­staltung unter Einsatz eines Fachanwalt­s erfolgen sollte. Eine Besonderhe­it: „Es ist sogar möglich, die GbR so zu gestalten, dass ein bestimmter Vermögensg­egenstand konkret einem Erben zugesproch­en werden kann, ohne dass die Immobilie in die Erbengemei­nschaft fällt oder es zu Pflichttei­lsauseinan­dersetzung­en und so weiter kommen kann“, erklärt Martin Beyel.

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FOTO: ANDREA WARNECKE Durch eine Grundstück­s-GbR können die Besitzverh­ältnisse neu geregelt werden, was Vorteile bringen kann.

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