Rheinische Post Erkelenz

Anspruch auf eine Abfindung nicht üblich

Vom Arbeitgebe­r gekündigt, aber wenigstens bekommt man noch eine Abfindung gezahlt – das ist häufig ein Irrglaube. Zwar kann es dazu Regelungen geben, doch gesetzlich gibt es keinen Anspruch darauf.

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(tmn) Eine Kündigung zu bekommen, das ist für viele Beschäftig­te eine gefürchtet­e Vorstellun­g. Manch einer mag dann immerhin auf eine Abfindung hoffen. Doch wann hat man nach einer Kündigung durch den Arbeitgebe­r eigentlich Anspruch darauf?

Zunächst gilt: Kündigt der Arbeitgebe­r ein Arbeitsver­hältnis wirksam und fristgerec­ht, haben Arbeitnehm­er keinen gesetzlich­en Anspruch auf eine Abfindung. „Abfindungs­ansprüche sind im Arbeitsrec­ht verhältnis­mäßig selten“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. „Die meisten Fälle, in denen es infolge von Kündigunge­n zu Abfindungs­lösungen kommt, das sind eigentlich Einigungen, die entweder die Arbeitsver­tragsparte­ien untereinan­der treffen oder die aber in Form eines Vergleichs beim Arbeitsger­icht beschlosse­n werden.“In diesen Fällen zahlt der Arbeitgebe­r eine Abfindung, im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehm­er die Wirksamkei­t der Kündigung. Und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung vor Gericht Bestand gehabt hätte oder nicht. Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er entgingen damit dem oftmals nicht gewünschte­n Ergebnis,

im Fall einer erfolgreic­hen Kündigungs­schutzklag­e weiter zusammenar­beiten zu müssen, so Schipp.

Denn würde ein Arbeitsger­icht entscheide­n, dass die Kündigung unwirksam ist, etwa weil keine ausreichen­den Kündigungs­gründe vorliegen, würde das Arbeitsver­hältnis fortbesteh­en – und das ohne Anspruch auf Abfindung.

Nur in seltenen Fällen gebe es davon Ausnahmen, „wenn dem Arbeitnehm­er oder dem Arbeitgebe­r die Fortsetzun­g des Arbeitsver­hältnisses trotz Unwirksamk­eit der Kündigung nun nicht zugemutet werden kann“, erklärt Schipp. Nach Paragraf 9 des Kündigungs­schutzgese­tzes kann das Arbeitsger­icht in diesem Fall das Arbeitsver­hältnis auf Antrag des Arbeitnehm­ers oder des Arbeitgebe­rs auflösen und den Arbeitgebe­r zur Zahlung einer angemessen­en Abfindung verurteile­n.

In der Regel liege die Latte dafür aber „sehr, sehr hoch“, betont der Fachanwalt. Nur bei leitenden Angestellt­en, die zur selbststän­digen Einstellun­g und Entlassung von Personal befugt sind, sei ein solcher Antrag auf Auflösung durch den Arbeitgebe­r ohne Angabe von Gründen möglich.

Bei betriebsbe­dingten Kündigunge­n gibt es noch eine weitere Option: Der Arbeitgebe­r kann bereits in der Kündigung eine Abfindung für den Fall ankündigen, dass der Beschäftig­te nicht gegen die Entlassung klagt. Die Abfindung muss in dem Fall bei mindestens einem halben Bruttomona­tsgehalt pro Beschäftig­ungsjahr liegen. Das regelt Paragraf 1a des Kündigungs­schutzgese­tzes. Außerdem können Tarifvertr­äge Abfindunge­n bei betriebsbe­dingten Kündigunge­n vorsehen. Schließt ein Unternehme­n oder gibt es betriebsbe­dingte Kündigunge­n wegen einer Umstruktur­ierung im Unternehme­n, handelt der Betriebsra­t zudem einen Sozialplan aus. Dieser legt in der Regel Abfindunge­n für den Verlust des Arbeitspla­tzes fest, auf die Arbeitnehm­er dann auch einen Anspruch haben.

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FOTO: CHRISTB KLOSE/DPA-TMN Nicht immer kann man bei einer Kündigung mit einer Abfindung rechnen. Rechtlich vorgesehen ist diese nur in Ausnahmefä­llen.

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