Rheinische Post - Geldern an Kevelaer
Pünktlichkeit zählt auch beim Bahn-Streik
Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.
(tmn) Arbeitnehmer müssen auch bei einem Streik im Nahund Fernverkehr pünktlich zur Arbeit kommen. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin. Denn: Grundsätzlich trage ein Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Beschäftigte sind also selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Das gilt insbesondere, wenn die Verzögerung – wie bei einem Streik – schon im Voraus angekündigt wird. Laut DGB Rechtsschutz müssen Beschäftigte dann rechtzeitig planen und beispielsweise einen früheren Zug oder das Auto nehmen, um pünktlich am Arbeitsplatz zu sein. Wer zu spät kommt, riskiert im schlimmsten Fall eine Abmahnung.
Arbeitnehmer sollten sich auf jeden Fall rechtzeitig mit dem Arbeitgeber absprechen, wenn sie sich verspäten oder von zu Hause aus arbeiten müssen. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter wegen eines Streiks früher in den Feierabend gehen wollen, um rechtzeitig nach Hause zu kommen.
Sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht anders vereinbart, muss ein Arbeitnehmer die verpassten Arbeitsstunden laut DGB Rechtsschutz aber nicht nachholen – sie werden jedoch auch nicht vergütet, heißt es.