Rheinische Post - Geldern an Kevelaer
BGH stärkt Bewertungsportal Yelp
Das Portal muss für Durchschnittsnoten nicht alle Bewertungen berücksichtigen.
KARLSRUHE (rtr) Internet-Bewertungsportale dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ihre Bewertungen mit einer automatisierten Software sortieren. Die Anzeige eines Bewertungsdurchschnitts und das Aussortieren von Nutzerbewertungen nach bestimmten Kriterien seien durch die Berufssowie Meinungsfreiheit geschützt, erklärten die Karlsruher Richter am Dienstag. Gewerbetreibende müssten Kritik an ihren Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Hintergrund für die Verhandlung vor dem BGH war die Klage einer Fitnessstudiobetreiberin gegen das Bewertungsportal Yelp, die sich als zu schlecht bewertet empfand. Sie hatte dem Portal vorgeworfen, nicht alle Nutzerbeiträge für seine Gesamtbewertung zu nutzen.
Yelp nutzt eine automatisierte Software, um Beiträge in „empfohlene“Nutzerbeiträge und in „momentan nicht empfohlene“zu sortieren. Letztere werden in der Gesamtbewertung eines Unternehmens nicht berücksichtigt. Yelp begründet das damit, Millionen von Beiträgen zu erhalten und mit Hilfe der Software jene herauszufischen, „die die Meinung der Yelp-Nutzer am besten wiedergeben“, oder auch gefälschte Beiträge herauszufiltern. Diese Software ziehe dabei mehrere Faktoren in Betracht, wie etwa Qualität, Vertrauenswürdigkeit und bisherige Aktivitäten eines Nutzers auf Yelp.
Die Klägerin forderte jedoch Schadenersatz von Yelp. Ihre Klage war zunächst vom Landgericht München abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht München hatte das anders gesehen und Yelp zu Schadenersatz verurteilt. Das Bewertungsportal müsse alle Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen lassen und dürfe nicht die „momentan nicht empfohlenen“Bewertungen außen vor lassen. Der Bundesgerichtshof vertrat nun die Auffassung, dass Yelp mit der Gesamtbewertung nicht den Eindruck erwecke, dass es sich dabei um eine Auswertung aller Beiträge handele. Der „unvoreingenommene und verständige Nutzer“des Bewertungsportals sei in der Lage zu erkennen, wie viele Beiträge die Grundlage für die Gesamtbewertung bildeten und dass sich diese ausschließlich aus „empfohlenen“Beiträgen zusammensetze. Nach Ansicht des Branchenverbandes Bitkom hat der BGH „gleichermaßen den Verbraucherschutz wie die Rechtssicherheit von Plattformbetreibern gestärkt“.
Yelp-Anwalt Stephan Zimprich betonte, die Empfehlungssoftware diene auch dazu, möglicherweise manipulierte und beeinflusste Bewertungen rauszufiltern.