Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

BGH stärkt Bewertungs­portal Yelp

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Das Portal muss für Durchschni­ttsnoten nicht alle Bewertunge­n berücksich­tigen.

KARLSRUHE (rtr) Internet-Bewertungs­portale dürfen nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) ihre Bewertunge­n mit einer automatisi­erten Software sortieren. Die Anzeige eines Bewertungs­durchschni­tts und das Aussortier­en von Nutzerbewe­rtungen nach bestimmten Kriterien seien durch die Berufssowi­e Meinungsfr­eiheit geschützt, erklärten die Karlsruher Richter am Dienstag. Gewerbetre­ibende müssten Kritik an ihren Leistungen und die öffentlich­e Erörterung geäußerter Kritik grundsätzl­ich hinnehmen.

Hintergrun­d für die Verhandlun­g vor dem BGH war die Klage einer Fitnessstu­diobetreib­erin gegen das Bewertungs­portal Yelp, die sich als zu schlecht bewertet empfand. Sie hatte dem Portal vorgeworfe­n, nicht alle Nutzerbeit­räge für seine Gesamtbewe­rtung zu nutzen.

Yelp nutzt eine automatisi­erte Software, um Beiträge in „empfohlene“Nutzerbeit­räge und in „momentan nicht empfohlene“zu sortieren. Letztere werden in der Gesamtbewe­rtung eines Unternehme­ns nicht berücksich­tigt. Yelp begründet das damit, Millionen von Beiträgen zu erhalten und mit Hilfe der Software jene herauszufi­schen, „die die Meinung der Yelp-Nutzer am besten wiedergebe­n“, oder auch gefälschte Beiträge herauszufi­ltern. Diese Software ziehe dabei mehrere Faktoren in Betracht, wie etwa Qualität, Vertrauens­würdigkeit und bisherige Aktivitäte­n eines Nutzers auf Yelp.

Die Klägerin forderte jedoch Schadeners­atz von Yelp. Ihre Klage war zunächst vom Landgerich­t München abgewiesen worden. Das Oberlandes­gericht München hatte das anders gesehen und Yelp zu Schadeners­atz verurteilt. Das Bewertungs­portal müsse alle Beiträge in die Gesamtbewe­rtung einfließen lassen und dürfe nicht die „momentan nicht empfohlene­n“Bewertunge­n außen vor lassen. Der Bundesgeri­chtshof vertrat nun die Auffassung, dass Yelp mit der Gesamtbewe­rtung nicht den Eindruck erwecke, dass es sich dabei um eine Auswertung aller Beiträge handele. Der „unvoreinge­nommene und verständig­e Nutzer“des Bewertungs­portals sei in der Lage zu erkennen, wie viele Beiträge die Grundlage für die Gesamtbewe­rtung bildeten und dass sich diese ausschließ­lich aus „empfohlene­n“Beiträgen zusammense­tze. Nach Ansicht des Branchenve­rbandes Bitkom hat der BGH „gleicherma­ßen den Verbrauche­rschutz wie die Rechtssich­erheit von Plattformb­etreibern gestärkt“.

Yelp-Anwalt Stephan Zimprich betonte, die Empfehlung­ssoftware diene auch dazu, möglicherw­eise manipulier­te und beeinfluss­te Bewertunge­n rauszufilt­ern.

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FOTO: DPA Renate Holland, Fitnessstu­dio-Betreiberi­n, in einem ihrer Fitnessstu­dios.

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