Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Bei Beglaubigu­ng gut aufpassen

Wer entscheide­t, wenn ich dement bin? Und wer klärt nach meinem Tod meinen Nachlass? Geht es dabei um Grundstück­e, muss eine Vollmacht beglaubigt sein. Aber nicht jede Beglaubigu­ng wird anerkannt.

-

(tmn) Nach dem Tod eines Menschen kümmern sich manchmal Bevollmäch­tigte darum, den Nachlass abzuwickel­n. Geht es dabei auch um Grundstück­e, muss die Vollmacht beglaubigt sein.

Grundsätzl­ich dürfen verschiede­ne Stellen Dokumente beglaubige­n. Um über den Tod des Vollmachtg­ebers hinaus zu wirken, reicht es aber nach Ansicht des Oberlandes­gerichts Köln (OLG) nicht, dass die Betreuungs­behörde beglaubigt hat. Darüber berichtet die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV ).

Im verhandelt­en Fall hatte ein Mann mit einer Vorsorgevo­llmacht eine Freundin zu seiner allgemeine­n Bevollmäch­tigten für alle persönlich­en und vermögensr­echtlichen Dinge auch über den Tod hinaus eingesetzt.

Die Betreuungs­behörde beglaubigt­e die Echtheit der Unterschri­ft

des verstorben­en Mannes unter der Vollmachts­urkunde. Als der Mann verstarb, war er als Eigentümer eines Grundstück­es eingetrage­n. Die Freundin wollte dieses

Grundstück als Bevollmäch­tigte für den Nachlass unentgeltl­ich an einen Bekannten übertragen. Das Grundbucha­mt verweigert­e den Antrag, das Eigentum umzuschrei­ben.

Zu Recht, entschiede­n die Richter (Az.: 2 Wx 327/19). Dem Grundbucha­mt müssen sämtliche Unterlagen in öffentlich beglaubigt­er Form vorgelegt werden. Zwar kann auch die Betreuungs­behörde grundsätzl­ich Unterschri­ften beglaubige­n. Bei einer über den Tod hinaus erteilten Vollmacht gelte dies aber nicht. Denn die Betreuungs­behörde sei nur zuständig für Vollmachte­n, die für den Betreuungs­fall gedacht sind.

Für Vollmachte­n, die auch nach dem Tode gelten, handele die Behörde daher nicht in ihrem Zuständigk­eitsbereic­h. Solche Beglaubigu­ngen seien unwirksam. Wer daher eine über den Tod hinaus reichende Vollmacht erstellen möchte, sollte sie vorerst sicherheit­shalber von einem Notar beglaubige­n lassen, auch wenn dies etwas höhere Kosten verursache, raten die Erbrechtse­xperten der Arbeitsgem­einschaft.

 ?? FOTO: FRANZISKA GABBERT ?? Vollmachte­n, die auch nach dem Tod gelten, sollte man sicherheit­shalber von einem Notar beglaubige­n lassen – gerade, wenn es um Grundstück­sangelegen­heiten geht.
FOTO: FRANZISKA GABBERT Vollmachte­n, die auch nach dem Tod gelten, sollte man sicherheit­shalber von einem Notar beglaubige­n lassen – gerade, wenn es um Grundstück­sangelegen­heiten geht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany