Rheinische Post - Geldern an Kevelaer
RECHT & ARBEIT
(tmn) Homeoffice Auch mit den neuen verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht weiterhin kein genereller Anspruch auf Homeoffice, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nathalie Oberthür. Hier sei immer eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Eine Rechtsgrundlage kann sich unter Umständen aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Tarifvertrag ergeben. Aus einer Empfehlung der Länder an die Arbeitgeber, Homeoffice anzubieten, lässt sich dagegen kein Anspruch ableiten. Generell sei es ratsam, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, ergänzt Arbeitsrechtler Alexander Bredereck. Eine Eindämmung des Infektionsgeschehen sei letztlich in beiderseitigem Interesse.
(tmn) Private Lieferungen Es ist generell erlaubt, private Pakete ins Büro liefern zu lassen. Darauf weist der DGB Rechtsschutz hin. Allerdings ist das nur der Fall, solange es nicht ausdrücklich untersagt ist. Im Rahmen seines generellen Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) darf der Chef die privaten Sendungen ins Büro verbieten. Denn: Zu viele Pakete am Empfang oder in der Poststelle können den Betriebsablauf stören. Existiert ein Betriebsrat, hat dieser bei einem solchen Verbot ein Mitbestimmungsrecht. Das Verbot sollten die Mitarbeiter ernst nehmen. Ein Verstoß dagegen kann zur Abmahnung und im wiederholten Fall zur Kündigung führen.
(bü) Gesundheit Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Angestellten, in einem Fitnessstudio zu trainieren, indem er einjährige Lizenzen kauft, für die er 42,25 Euro monatlich zahlt, so bleibt dieser geldwerte Vorteil steuerfrei für die Beschäftigten. Das Finanzamt kann nicht argumentieren, die Möglichkeit, ein Jahr lang zu trainieren, sei den Arbeitnehmern „quasi in einer Summe“zugeflossen, sodass die 44-Euro-Freigrenze überschritten werde. Der Bundesfinanzhof urteilte, da die Arbeitnehmer unabhängig von der einjährigen Vertragsbindung des Arbeitgebers die Möglichkeit haben, monatlich fortlaufend zu trainieren, dürfe auch monatlich „gerechnet“werden. (BFH, VI R 14/18)