Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Impfzentru­m an sechs Tagen in der Woche geöffnet

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KREIS KLEVE (lukra) In diesen Tagen bekommen etwa 21.000 Bürger aus dem Kreis Kleve, die bis Ende Januar 80 Jahre und älter sind, Post aus dem Kreishaus. Sie können ab dem 25. Januar ihre Termine für das Impfzentru­m in Kalkar vereinbare­n. Der dortige Impfbeginn hat sich wie berichtet um eine Woche auf den 8. Februar nach hinten geschoben. Die Reservieru­ng ist ausschließ­lich über die Kassenärzt­liche Vereinigun­g

Nordrhein möglich, und zwar online unter www.116117.de oder täglich von 8 bis 22 Uhr unter der kostenfrei­en Telefonnum­mer 0800 116 117 01. Dort werden direkt beide erforderli­chen Impftermin­e vereinbart. Die Termine werden anschließe­nd schriftlic­h bestätigt. Am Impfzentru­m in Kalkar oder beim Kreis Kleve können keine Termine vergeben werden. Menschen, die in Seniorenun­d Pflegeheim­en leben, erhalten das Anschreibe­n ebenfalls. Bewohner, die bereits geimpft wurden, können den Brief ignorieren.

Auch Personen, die später in diesem Jahr 80 Jahre alt werden, haben ab dann einen priorisier­ten Impf-Anspruch. Wann und wie diese Menschen angeschrie­ben werden, habe das Land NRW noch nicht festgelegt, wie es vom Kreis heißt.

Bei der Ankunft im Impfzentru­m werden verschiede­ne Unterlagen benötigt. Neben der Terminbest­ätigung sind dies der Personalau­sweis, gegebenenf­alls der Allergiepa­ss sowie die Nachweise und Formulare, die man vorab per Post erhält. Im Impfzentru­m besteht die Möglichkei­t, offene Fragen zur Impfung mit einem Arzt zu besprechen. Das Impfzentru­m Kreis Kleve in Kalkar ist an sechs Tagen in der Woche (freitags bis mittwochs) geöffnet. Das Land NRW hat bereits für die ersten beiden Wochen die einheitlic­hen Uhrzeiten von 14 bis 20 Uhr festgelegt.

Landrätin Silke Gorißen informiert die Bürger in ihrem Anschreibe­n ferner darüber, dass sie eine Begleitper­son zum Impfzentru­m mitbringen können. Für den Fall, dass ein Impfwillig­er nach der Terminvere­inbarung in seinem Umfeld niemanden findet, der ihn zum Impfzentru­m bringt, listet das Schreiben die konkreten Ansprechpa­rtner in den 16

Kommunen im Kreisgebie­t auf, die über mögliche Hilfs- und Transferan­gebote der Kommunen informiere­n. Unter bestimmten Umständen übernehmen auch die Krankenkas­sen auf Grundlage des § 60 SGB V die Kosten für den Transport mobilitäts­beeinträch­tigter Menschen, die nicht selbststän­dig zum Impfzentru­m kommen können. Dies muss aber vor dem Termin von der Krankenkas­se genehmigt werden.

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