Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

RECHT & ARBEIT

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(bü) Masken Das Sozialgeri­cht Karlsruhe hat entschiede­n, dass Jobcenter arbeitssuc­henden Hartz-IV-Empfängern kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen müssen. Zusätzlich zum Regelsatz müssten wöchentlic­h 20 FFP2-Masken ausgegeben oder ersatzweis­e als Geldleistu­ng im Monat 129 Euro dafür bezahlt werden. Damit solle sowohl dem Schutz des Arbeitslos­en vor einer Corona-Infektion als auch dem Schutz der Allgemeinh­eit gedient werden. Denn ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards seien Empfänger von Grundsiche­rungsleist­ungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe unverhältn­ismäßig beschränkt. (SG Karlsruhe, S 12 AS 213/21 ER)

(tmn) Kündigungs­schutz Während einer Elternzeit genießen Mütter und Väter einen besonderen Kündigungs­schutz. Festgelegt ist das im Paragraf 18 des Bundeselte­rngeld- und Elternzeit­gesetzes (BEEG). Dort steht, dass der Arbeitgebe­r das Arbeitsver­hältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht kündigen darf – und zwar während einer laufenden Elternzeit, aber auch schon einige Wochen vorher. Der Kündigungs­schutz beginnt bereits frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn Eltern sie vor dem vollendete­n dritten Lebensjahr ihres Kindes beantragen.

Für die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendete­n achten Lebensjahr besteht laut Gesetz Kündigungs­schutz schon frühestens 14 Wochen vor Elternzeit-Beginn. Eine Kündigung in der Elternzeit kann in Einzelfäll­en dennoch möglich sein. „Denkbar wäre die betriebsbe­dingte Kündigung, wenn der Betrieb vollkommen stillgeleg­t wird, oder die fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehm­er seinen Arbeitgebe­r beklaut haben sollte“, nennt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, ein Beispiel. Der Arbeitgebe­r muss das zuvor aber bei der zuständige­n Landesbehö­rde beantragen.

(bü) Nachteil Regelt ein Sozialplan, dass Arbeitnehm­er, die ihren Arbeitspla­tz verlieren, pro Kind eine um 5000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn die Kinder „auf der Lohnsteuer­karte eingetrage­n“sind, so werden dadurch Frauen indirekt benachteil­igt. Denn bei Personen, die Lohnsteuer­klasse V gewählt haben, kann ein Kinderfrei­betrag nicht als Lohnsteuer­abzugsmerk­malberücks­ichtigt werden. Und weil diese Steuerklas­se von Frauen gewählt wird, deren Ehemann einen höheren Arbeitsver­dienst hat, wirke sie indirekt benachteil­igend bei der Zahlung einer Abfindung. (Hessisches LAG, 18 Sa 22/20)

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