Rheinische Post - Geldern an Kevelaer
RECHT & ARBEIT
(bü) Masken Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Jobcenter arbeitssuchenden Hartz-IV-Empfängern kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen müssen. Zusätzlich zum Regelsatz müssten wöchentlich 20 FFP2-Masken ausgegeben oder ersatzweise als Geldleistung im Monat 129 Euro dafür bezahlt werden. Damit solle sowohl dem Schutz des Arbeitslosen vor einer Corona-Infektion als auch dem Schutz der Allgemeinheit gedient werden. Denn ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe unverhältnismäßig beschränkt. (SG Karlsruhe, S 12 AS 213/21 ER)
(tmn) Kündigungsschutz Während einer Elternzeit genießen Mütter und Väter einen besonderen Kündigungsschutz. Festgelegt ist das im Paragraf 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dort steht, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht kündigen darf – und zwar während einer laufenden Elternzeit, aber auch schon einige Wochen vorher. Der Kündigungsschutz beginnt bereits frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn Eltern sie vor dem vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes beantragen.
Für die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr besteht laut Gesetz Kündigungsschutz schon frühestens 14 Wochen vor Elternzeit-Beginn. Eine Kündigung in der Elternzeit kann in Einzelfällen dennoch möglich sein. „Denkbar wäre die betriebsbedingte Kündigung, wenn der Betrieb vollkommen stillgelegt wird, oder die fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber beklaut haben sollte“, nennt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ein Beispiel. Der Arbeitgeber muss das zuvor aber bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.
(bü) Nachteil Regelt ein Sozialplan, dass Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, pro Kind eine um 5000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn die Kinder „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“sind, so werden dadurch Frauen indirekt benachteiligt. Denn bei Personen, die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, kann ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmalberücksichtigt werden. Und weil diese Steuerklasse von Frauen gewählt wird, deren Ehemann einen höheren Arbeitsverdienst hat, wirke sie indirekt benachteiligend bei der Zahlung einer Abfindung. (Hessisches LAG, 18 Sa 22/20)