Rheinische Post - Geldern an Kevelaer
Kinderfeindlich
Realschule An der Fleuth
Ich war selber Pädagogin an einer Grundschule und habe miterlebt, wie wichtig ein gelungener Übergang an eine weiterführende Schule für die Kinder ist. Gerade in der jetzigen Pandemiezeit wird so häufig darüber gesprochen und geschrieben, wie schwer es die Kinder seit Monaten haben – sowohl in der Schule als auch in der Freizeit. Unglaublich, dass in Geldern diese Entscheidung, die mir als äußerst kinderfeindlich vorkommt, getroffen wird. Haben die gewählten Vertreter sich genug eingesetzt, um das zu verhindern? Mir tun die betroffenen Kinder unendlich leid. Sie werden sicher nicht verstehen, warum ihnen das widerfährt. Wieder eine Maßnahme, die auch die Psyche weiter belasten wird. Wie passt da das ganze Gerede hinein, dass besonders den Kindern in dieser Zeit viel Beachtung geschenkt werden muss, damit sie nach überstandener Pandemie wieder stark, selbstbewusst und mit Lebensfreude weitermachen können?
Ich wünsche allen Betroffenen, vor allem den Kindern, dennoch einen guten Neubeginn. Verlieren Sie auf keinen Fall Ihren Humor, denn: „Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt.“(Joachim Ringelnatz)
– abgesehen von der privaten „Freien Realschule Weitsicht“in Wachtendonk, die nach meinem Kenntnisstand nur einzügig ist. Für Kinder aus Rheurdt, Issum, Kerken, Geldern und anderen Gemeinden des südlichen Kreises Kleve ist eine Realschule nur unter großen Schwierigkeiten zu erreichen.
Das bedeutet, dass die Entscheidungen der Stadt Geldern in dieser Angelegenheit als eindeutige Bevorzugung der Gesamtschule zu werten sind. Das ist rechtlich nicht haltbar, weil es eindeutig der Verpflichtung zur interkommunalen Schulentwicklungsplanung widerspricht, die im § 78 Absatz 4 Schulgesetz (Bildungsangebot der Schulformen in zumutbarer Entfernung) festgelegt ist.
Darüber hinaus scheinen in Geldern ganz offensichtlich merkwürdige Vorstellungen darüber zu bestehen, was „Elternwille“bei der Feststellung des Bedarfs an Schulformen bedeutet (§ 78 Abs. 5 SchulG). Ich fürchte, hier haben die in Geldern Verantwortlichen die Rechtslage nicht richtig verstanden beziehungsweise ausgelegt. Vielleicht hilft ja der Hinweis auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 23.12.1983 (VerfGH 22/82 – NVwZ 1984, S. 781 -784) den Verantwortlichen in Geldern auf den rechten Weg zurück. Dazu verhilft sicher auch der Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 80, 81 und 82 SchulG. Der Hinweis auf den Rd.Erl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 06.05.1977, zuletzt geändert am 19.06.2000 (Abl.NRW. S. 182) soll in dieser Aufzählung nicht fehlen.
Ich wünsche mir einen beherzten Juristen, der dem Rat und der Verwaltung in Geldern schnell wieder auf den rechten Weg hilft.