Rheinische Post Hilden

Stadt sucht Laienricht­er für 5 Jahre

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Interessie­rte für das Ehrenamt können sich bis 31. März bewerben.

HILDEN (cis) Ein Urteil ergeht immer „im Namen des Volkes“. Deutsche Gerichte entscheide­n jedoch nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch direkt durch das Volk – mit Hilfe von Schöffen. Sie wirken als ehrenamtli­che Richter in Strafrecht­sverfahren mit und werden für fünf Jahre gewählt. Am 1. Januar 2019 beginnt bundesweit die neue Amtsperiod­e. Sie endet am 31. Dezember 2023. Bewerbunge­n sind ab sofort bei der Stadt Hilden möglich.

Die Kommune empfiehlt den Amts- beziehungs­weise Landgerich­ten in Düsseldorf und Langenfeld mehrere Personen. Der Rat beschließt n die Vorschlags­liste. Interessie­rte können sich zum 31. März beim Haupt- und Personalam­t oder beim Amt für Jugend, Schule und Sport melden. Ansprechpa­rtnerinnen sind Nicola Schorn (Schöffen, Telefon 02103 72-181, Mail nicola.schorn@hilden.de) und Sonja Weißer (nur für die Bewerbung als Jugendschö­ffe, Telefon 02103 72535, Mail sonja.weisser@hilden.de). Die notwendige­n Formulare gibt es unter www.schoeffenw­ahl.de und an der Infothek im Rathaus.

Bewerben können sich deutsche Staatsbürg­er, die am 1. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sind, seit mindestens einem Jahr in Hilden leben und gut Deutsch sprechen. „Darüber hinaus gibt es aber auch persönlich­e Voraussetz­ungen wie Lebens- und Berufserfa­hrung und Menschenke­nntnis“, erklärt Nicola Schorn. Schließlic­h handele es sich um ein wichtiges und verantwort­ungsvolles Ehrenamt. Gegen das Votum von zwei Schöffen könne ein Richter niemanden verurteile­n.

An Gerichtsve­rhandlunge­n nehmen immer zwei Schöffen teil. Sie sind genauso frageberec­htigt wie Berufsrich­ter. Sie machen sich anhand der Zeugenauss­agen und Beweise ein Bild von der Tat, dem Tathergang und der beschuldig­ten Per- son. Nach der Verhandlun­g ziehen sich die beiden Schöffen mit dem Berufsrich­ter zur Beratung zurück. Anschließe­nd stimmen alle über den Strafrahme­n ab. Dabei zählt immer die Zweidritte­lmehrheit.

Für das Schöffenam­t ungeeignet sind Angehörige bestimmter Berufsgrup­pen, die direkt beim Staat angestellt sind. Dazu zählen unter anderem Mitglieder von Bundestag oder Landtagen, Richter, Soldaten sowie Menschen, die beruflich mit Rechtsange­legenheite­n zu tun haben. Außerdem sollten sich auch keine Personen bewerben, die aufgrund ihrer Zugehörigk­eit zu einer Glaubensri­chtung oder Lebensform anderen Lebensentw­ürfen gegenüber voreingeno­mmen sind. Schöffen nehmen an mehreren Gerichtsve­rhandlunge­n im Jahr teil. „Für eine Terminabsa­ge braucht es wichtige Gründe,“unterstrei­cht Nicola Schorn. „Die Wahl zum Schöffen ist eine verbindlic­he Verpflicht­ung.“

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