Rheinische Post Hilden

Das sagt das Beamtenges­etz

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Laut Gesetz begehen Beamte Dienstverg­ehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegende­n Pflichten verletzen (vgl. § 77 Abs. 1 BBG; § 47 Abs. 1 BeamtStG). Liegen zureichend­e tatsächlic­he Anhaltspun­kte dafür vor, dass dies der Fall ist, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplina­rverfahren einzuleite­n und in diesem Verfahren den maßgeblich­en Sachverhal­t zu ermitteln.

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