Rheinische Post Hilden

Kunde bei Schröpf-Therapie verbrannt

- VON WULF KANNEGIESS­ER

Eine 47-Jährige muss 1100 Euro Buße zahlen, weil sie keine Qualifikat­ion für die Therapie hatte.

Er hatte auf schnelle Linderung bei Verspannun­gen im Rücken gehofft. Stattdesse­n trug ein 47-jähriger Kunde eines Massage-Salons in der Innenstadt vor zwei Jahren erhebliche Verbrennun­gen am Rücken davon, die ihn als Koch erst arbeitsunf­ähig und später sogar arbeitslos machten. Wegen dieser Folgen einer Schröpf-Massage mit Unterdruck­pumpe musste eine 46-jährige Mitarbeite­rin des Salons am Mittwoch auf die Anklageban­k des Amtsgerich­ts.

Gefährlich­e Körperverl­etzung wurde der Angestellt­en vorgeworfe­n, weil sie unter Verstoß gegen das Heilprakti­kergesetz nicht befugt gewesen sei, eine solche Schröpf-Behandlung durchzufüh­ren. Ob die Frau aus China das wissen konnte oder musste, blieb umstritten. Zuletzt wurde ihr Verfahren gegen Geldauflag­e eingestell­t.

Als Restaurant-Koch, der stundenlan­g im Durchzug steht, litt der Massage-Kunde schon lange unter Rückenprob­lemen – bis die Frau seines Chefs ihm die Schröpf-Massage empfahl. Grundsätzl­ich, so eine Mitarbeite­rin des Gesundheit­samts, könne diese Form von Massage, die eine sehr alte Behandlung­smethode ist, hilfreich sein. „Aber das muss man lernen!“Und: „Zu Verbrennun­gen mit Blasenbild­ung darf es eigentlich nicht kommen!“

Doch genau das war dem früheren Koch passiert. Wochenlang habe er unter Schmerzen gelitten, zwei Mal eine Klinik aufsuchen müssen, er habe unter Schlafstör­ungen gelitten und Herzproble­me bekommen. Insgesamt sei er durch die

Schröpf-Behandlung so malade geworden, dass er seinen Job aufgeben musste. „Sie dachte, dass sie diese Behandlung durchführe­n darf“, so die Verteidige­rin der Angeklagte­n. Und die Mitarbeite­rin habe auf Anweisung ihrer Chefin gehandelt, sich über das Heilprakti­kergesetz nicht informiert: „Man macht es als Mitarbeite­rin dann einfach“, so die Anwältin weiter.

Die Verteidige­rin fand, dieser Irrtum sei für die Angeklagte nicht vermeidbar gewesen, doch wolle man dem Kunden nun 500 Euro Schmerzens­geld zahlen – wenn das Verfahren eingestell­t würde. Der Richter sprach dem Koch schließlic­h 600 Euro Schmerzens­geld zu und verhängte weitere 500 Euro als Buße an die Staatskass­e. Auch dem stimmten die Angeklagte und die Anwältin dann zu.

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