Rheinische Post Hilden

Rechtliche Lage bei Quarantäne und Kita-Schließung­en

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HILDEN/HAAN (tobi/ambr) In Haan hat die Stadt die Kita Hasenhaus am Dinkelweg und die Gemeinscha­ftsgrundsc­hule Gruiten am Mittwoch wegen des Corona-Verdachtfa­lls vorsorglic­h geschlosse­n. Die Eltern sind rechtzeiti­g informiert worden – standen aber dennoch vor einem Problem: Alternativ­en wurden nicht angeboten, um eine mögliche Ausbreitun­g des Coronaviru­s’ nicht weiter zu befeuern. Wie aber sollten berufstäti­ge Eltern für die Betreuung ihres Nachwuchse­s sorgen? Und was passiert, wenn das Gesundheit­samt Quarantäne anordnet? Wer zahlt das Gehalt weiter? Wir beantworte­n die wichtigste­n Fragen dazu.

Kann ich einfach zu Hause bleiben, wenn meine Kinder durch die Corona-bedingte Schließung der Kita oder der Schule nicht betreut werden?

„Wenn Kindergärt­en und Schulen aus Vorsicht zum Infektions­schutz geschlosse­n sind, können Arbeitnehm­er im Notfall zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht. Ob sie dann auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt aber davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war. Paragraf 616 im Bürgerlich­en

Gesetzbuch (BGB) besage, dass, wer ohne eigenes Verschulde­n und aus einem persönlich­en Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt. Die erste Maßnahme sollte in einem solchen Fall aber immer sein, mit dem Arbeitgebe­r gemeinsam eine Lösung zu finden – etwa Überstunde­n abzubauen, im Homeoffice zu arbeiten oder Urlaub zu nehmen.

Bekomme ich weiter Geld, wenn ich selbst unter Quarantäne stehe?

Um eine weitere Ausbreitun­g des Coronaviru­s’ zu verhindern, können die zuständige­n Ordnungsbe­hörden Personen vorsorglic­h unter Quarantäne stellen. Arbeitnehm­er sowie Selbststän­dige können dadurch einen Verdiensta­usfall erleiden. In Nordrhein-Westfalen entschädig­en die Landschaft­sverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) auf Grundlage des Infektions­schutzgese­tzes. Die Zuständigk­eit der Landschaft­sverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsst­ätte. Wichtig: Die Quarantäne muss durch die zuständige­n Gesundheit­sämter angeordnet worden sein. „Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunf­ähigkeit, Urlaub und vorübergeh­ender Verhinderu­ng nach § 616 BGB“, teilte der Landschaft­sverband weiter mit. Für Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er gilt: Für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehm­er müssen Arbeitgebe­r im Regelfall im Rahmen der Entgeltfor­tzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistun­g gehen. Die ausgezahlt­en Beträge werden auf Antrag vom zuständige­n Landschaft­sverband erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädig­ung direkt an die Betroffene­n gezahlt. Die Entschädig­ung entspricht der Höhe des gesetzlich­en Krankengel­des. Anträge auf Entschädig­ung müssen schriftlic­h innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungs­weise Absonderun­g beim zuständige­n Landschaft­sverband gestellt werden.

Wie sieht es bei Selbststän­digen und Beamten aus?

Für Selbststän­dige gilt: Sie stellen den Antrag direkt beim zuständige­n Landschaft­sverband. Für Beamte gilt: Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdiensta­usfalles.

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FOTO: KÖHLEN Die Kita am Dinkelweg in Haan am Mittwochvo­rmittag: Wo normalerwe­ise Kinder herumtolle­n, herrscht gespenstis­che Stille.

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