Was an der EU-Außengrenze erlaubt ist – und was nicht
ATHEN/BERLIN (dpa) Die EU spricht gern und viel von Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit. Doch auf die Frage, ob Griechenland sich bei seinem harten Vorgehen gegen Migranten an der Grenze zur Türkei an internationales und europäisches Recht hält, reagiert Innenkommissarin Ylva Johansson hilflos: Niemand könne das sicher sagen. Auch der Europa- und Völkerrechtler Daniel Thym tut sich schwer mit einer klaren Bewertung. Griechenland verstoße gegen den Geist der europäischen Asylpolitik. Ob es auch gegen Gesetze verstoße, sei viel schwieriger zu beantworten, sagt der stellvertretende Vorsitzende des Sachverständigenrats deutscher Stiftungen für Integration und Migration. Nachfolgend einige Fragen und Antworten zur rechtlichen Seite der neuen Flüchtlingskrise.
Darf Athen seine Grenze abriegeln?
Ja – das ist eine Frage der staatlichen Souveränität. Die Behörden müssen dabei aber auf übermäßigen Einsatz von Gewalt verzichten und ein System für die Bearbeitung von Asylanträgen aufrechterhalten.
Griechenland will aber doch keine Asylanträge mehr annehmen?
Stimmt. Dabei heißt es in der europäischen Dublin-III-Verordnung wörtlich: „Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt.“Doch dazu muss man den Antrag ja erst einmal stellen können. „Eigentlich kann man an Grenzübergängen immer Asylanträge stellen. Solange diese geschlossen sind, gibt es faktisch jedoch keine Einreisemöglichkeit mehr“, sagt Jurist Thym.
Was ist, wenn die Menschen noch gar nicht in Griechenland sind?
Das ist nach Ansicht Thyms der Knackpunkt. „Wenn das Recht auf einen Asylantrag absolut gilt, dann hieße das, dass im Extremfall alle 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge in der Türkei zur Grenze kommen und dort Schutz suchen dürften. Da stießen die rechtlichen Regelungen an politische Grenzen.“
Dürfen die griechischen Behörden Schutzsuchende in die Türkei zurückschicken?
Sie berufen sich dabei auf EU-Recht: Die Türkei gilt als „sicherer Drittstaat“, in dem keine Gefahr droht. Wenn jemand dort bereits formal Asyl oder anderen Schutz bekommen hat, gilt das Land zudem nach europäischem Recht als „erster Asylstaat“– womit ein Anspruch auf Schutz in der EU hinfällig wird.
Müssen die griechischen Behörden vorher Asylanträge prüfen?
Grundsätzlich schon. Und so haben griechische Gerichte bei Asylanträgen in den vergangenen Jahren oft anders entschieden und Antragsstellern recht gegeben – mit dem Hinweis, dass die Türkei kein sicherer Drittstaat sei. Die Sache wird allerdings nicht einfacher durch ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demnach durfte Spanien zwei Migranten aus seiner Exklave Melilla bei ihrem Grenzübertritt umgehend nach Marokko zurückweisen.
Die griechischen Behörden wollen die Menschen auch in ihre Herkunftsländer zurückschicken. Ist das erlaubt?
Auch hier müsste der Einzelfall geprüft werden. „Leute ohne jegliches Verfahren in ihre Herkunftsländer zurückzuschicken, wäre ein klarer Bruch des europäischen Asylrechts“, sagt Thym.
Darf Griechenland Asylsuchende in Haft nehmen?
Nicht allein mit der Begründung, dass sie Asyl suchen. Das ist in der EU-Verfahrensrichtlinie festgelegt. Thym weist darauf hin: „Es kann aber viele andere Gründe geben im Laufe eines Verfahrens, um Menschen in Gewahrsam zu nehmen. Zum Beispiel, falls sie Grenzbeamte angegriffen haben.“