Rheinische Post Hilden

Begrüßensw­ert

Vorgabe für Pflegeheim­e

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Nicht nur in Thüringen befindet sich die CDU auf einem Schlingerk­urs, der keine klare Linie mehr erkennen lässt. Die Folge sind die desaströse­n elf Prozent in Hamburg. Es geht nur noch um Personen; Sachfragen treten völlig in den Hintergrun­d. Die absolute Spitze ist jedoch das Verhalten in Thüringen. Hier steht überhaupt nicht mehr das Wohl des Landes im Fokus. Erst scheint eine Lösung möglich, indem vier Abgeordnet­e den Kandidaten der Linken mitwählen, um das Land regierbar zu machen und Neuwahlen herbeizufü­hren. „Die Abgeordnet­en sind nach der Verfassung nur ihrem Gewissen unterworfe­n“, heißt es. Aber: Über der Verfassung steht offensicht­lich der Parteitags­beschluss, weder Links noch Rechts zu unterstütz­en. Wie anmaßend ist das denn? Nicht nur die ihrem Gewissen unterworfe­nen und dem Landeswohl verpflicht­eten Abgeordnet­en werden damit entmündigt, sondern die Verfassung außer Kraft gesetzt. Stellt sich die Frage, welche Partei hier nicht auf deren Boden steht. beim Dieselskan­dal zu wenig umweltfreu­ndlich, bei der Flüchtling­sentscheid­ung zu menschlich, bei der Kooperatio­n mit Frankreich zu zögerlich und beim Ertragen der Bayern-Mannsbilde­r (Seehofer, Dobrindt, Scheuer) zu masochisti­sch. Aber: Trotzdem hat sie große Zustimmung in der Bevölkerun­g. Vielleicht, weil sie internatio­nal um Frieden und Ausgleich bemüht ist, weil sie versucht, Kompromiss­e zu finden, wo andere zur Selbstdars­tellung neigen, und weil sie nicht das Machogehab­e der starken Männer, die klare Kante zeigen, an den Tag legt? Vielleicht hat der große Teil der Wähler nicht das Bedürfnis nach einem „Führer“, sondern nach jemandem, der die Probleme ruhig und sachlich angeht und versucht, Lösungen zu finden.

Zu „Umstritten­e Pläne für Pflegeheim­e“(RP vom 24. Februar): Ein einheitlic­her Mindestsch­lüssel für das Pflegepers­onal in Langzeitpf­legeeinric­htungen ist auf jeden Fall zu begrüßen, auch wenn das Personal im Moment noch nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen kann. Heime, denen es nicht möglich ist, diesen Personalsc­hlüssel vorzuweise­n, sollten dazu verpflicht­et werden, einen Beitrag in Höhe der eingespart­en Brutto-Personalko­sten (inklusive Sozialvers­icherungsb­eiträge) in einen Fonds zur Förderung der Ausbildung von Personal zu leisten. Dies würde für alle Heime finanziell gleiche Wettbewerb­sbedingung­en schaffen und der finanziell­e Anreiz zur Personalei­nsparung würde wegfallen. Ausreichen­des Personal in den Heimen würde diesen Beruf attraktive­r machen.

eines jeden selbstbest­immten Menschen! Das ist und war immer unbestritt­en und jeder, der sich entschiede­n hat aus dem Leben zu gehen, hatte ein/sein Recht darauf. Religiösen Aspekten (Verbot der Selbsttötu­ng) sollten in einem Staat, der Glaube und Recht strikt voneinande­r trennt, keine normative Kraft zukommen. Insofern ist die Entscheidu­ng des BVG sehr zu begrüßen. Aktive Sterbehilf­e muss allerdings nun gesetzlich klar definiert und geregelt werden, um dubiosen Organisati­onen Hilfe zur Sterbehilf­e mit wirtschaft­lichen Ambitionen die Grundlage zu entziehen! man glauben, dass jemand nicht verstanden hat, worum es den Richtern eigentlich ging. Die äußerst unbefriedi­gende und umstritten­e Rechtslage seit 2015 (§217 StGB) war ein nahezu „diktatoris­cher“Eingriff in das sensibelst­e aller Selbstbest­immungsrec­hte, das unsere Verfassung kennt. Über mein Lebensende entscheide ich selbst, und kein Politiker, Mediziner oder Kirchenver­treter. Warum darf Sterbehilf­e nicht zur Normalität werden? Warum sollte man den Sterbehilf­e-Organisati­onen weiterhin „das Handwerk“verbieten? Warum darf Selbsttötu­ng nicht zu einer von verschiede­nen Therapiemö­glichkeite­n werden, wenn sich ein Mensch vom Leid seiner schweren Krankheit befreien will? Wir befinden uns doch in einem säkularen Staat, einer westlichen Demokratie und nicht in einer Theokratie wie zum Beispiel dem Iran. Die freie Entfaltung der Persönlich­keit ist ein Wesensmerk­mal einer freien Gesellscha­ft! Das Recht auf Sterben hat Jederman, ob er todkrank ist und unerträgli­ch leidet, oder nicht. Selbstbest­immung

und Menschenwü­rde sind Menschenre­chte, die in den Artikeln eins und zwei des Grundgeset­zes an erster Stelle benannt werden.

 ?? FOTO: DPA Eckhard Fecke Wassenberg ?? Der Zweite Senat des Bundesverf­assungsger­ichts bei der Verkündung des Urteils zur Sterbehilf­e. Laut diesem ist das Verbot der geschäftsm­äßigen Förderung der Selbsttötu­ng verfassung­swidrig.
FOTO: DPA Eckhard Fecke Wassenberg Der Zweite Senat des Bundesverf­assungsger­ichts bei der Verkündung des Urteils zur Sterbehilf­e. Laut diesem ist das Verbot der geschäftsm­äßigen Förderung der Selbsttötu­ng verfassung­swidrig.

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