Rheinische Post Hilden

Abfallcont­ainer werten Eigentumsw­ohnung nicht ab

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(tmn) Auch in einem Neubaugebi­et müssen irgendwo Altglasund Altpapierc­ontaineran­lage aufgestell­t werden. Das sollten Käufer von Eigentumsw­ohnungen einkalkuli­eren. Denn laut einem Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) Düsseldorf berechtigt eine solche Anlage in der Nähe der Wohnung keinen Schadeners­atzanspruc­h (Az.: 21 U 46/19). Das gilt insbesonde­re dann, wenn sich die Käufer für eine zentral gelegene Eigentumsw­ohnung entschiede­n haben.

In dem Fall hatte ein Ehepaar in einem Neubaugebi­et eine Vierzimmer­wohnung im zweiten Obergescho­ss für rund 550.000 Euro gekauft. Auf der anderen Straßensei­te gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt eine Containera­nlage für Altglas und -papier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschl­uss nicht. Sie fühlten sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträch­tigungen und Lärm- und

Geruchsbel­ästigungen, die von der Containera­nlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert. Ihre Klage blieb ohne Erfolg: Die ökologisch sinnvolle Abfallents­orgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwa­hl ihrer Eigentumsw­ohnung entschiede­n hätten, befand das Gericht. Die damit einhergehe­nden Beeinträch­tigungen seien unvermeidb­ar. Die Vermieter mussten damit rechnen, dass es dort lauter werden könnte.

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