Abfallcontainer werten Eigentumswohnung nicht ab
(tmn) Auch in einem Neubaugebiet müssen irgendwo Altglasund Altpapiercontaineranlage aufgestellt werden. Das sollten Käufer von Eigentumswohnungen einkalkulieren. Denn laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf berechtigt eine solche Anlage in der Nähe der Wohnung keinen Schadenersatzanspruch (Az.: 21 U 46/19). Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Käufer für eine zentral gelegene Eigentumswohnung entschieden haben.
In dem Fall hatte ein Ehepaar in einem Neubaugebiet eine Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss für rund 550.000 Euro gekauft. Auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung errichtete die Stadt eine Containeranlage für Altglas und -papier. Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlten sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und
Geruchsbelästigungen, die von der Containeranlage ausgingen, rund 30.000 Euro weniger wert. Ihre Klage blieb ohne Erfolg: Die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten, befand das Gericht. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar. Die Vermieter mussten damit rechnen, dass es dort lauter werden könnte.