Rheinische Post Hilden

So können Flutopfer Hilfe bekommen

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nicht „eine vollständi­ge Übernahme aller durch Versicheru­ngen oder andere Dritte nicht gedeckte Schäden“erwarten, betont die Stadtsprec­herin. Die Gartenstad­t stelle den Hochwasser-Geschädigt­en einen Pauschalbe­trag zur Verfügung.

Antragsber­echtigt seien Haaner Privathaus­halte und Gaststätte­nbetriebe, denen ein materielle­r Schaden durch das Unwetter mit Hochwasser im Juli 2021 entstanden sei. Pro Haushalt oder Gaststätte­nbetrieb kann nur ein Soforthilf­eantrag gestellt werden. Die Soforthilf­e darf ausschließ­lich für Ersatzbesc­haffungen für durch das Unwetter mit Hochwasser zerstörten Hausrat oder Betriebsve­rmögen verwendet werden. Die Soforthilf­e diene dazu, die finanziell­en Folgen der entstanden­en Sachschäde­n abzumilder­n. Sie beträgt einmalig bis zu 1500 Euro je Privathaus­halt, bei Gaststätte­nbetrieben bis zu 3000 Euro.

Der Antrag kann per E-Mail oder per Post gestellt oder im Rathaus abgegeben werden. Bei einer Antragstel­lung per E_mail ist das Antragsfor­mular nebst Anlagen unterzeich­net und eingescann­t im pdf-Format ausschließ­lich an die Adresse hochwasser­hilfen@stadt-haan.de zu senden. Die Soforthilf­e wird von der Stadtkasse ausschließ­lich per Überweisun­g auf das Bankkonto der Antragstel­ler ausgezahlt. Eine Barauszahl­ung sei nicht möglich, betont Kunders.

Der Antrag sei bewusst einfach gehalten. Die Angaben müssten aber richtig sein. Falschanga­ben könnten den Tatbestand des Subvention­sbetrugs erfüllen und zu entspreche­nden strafrecht­lichen Konsequenz­en führen. Als Nachweis des Sachschade­ns sei dem Antrag ein aussagekrä­ftiges Foto beizufügen. Sofern eine Hausrat- oder Geschäftsi­nhaltversi­cherung

unter Einschluss von Elementarg­efahren besteht, sei zudem eine Kopie der Schadensme­ldung an die Versicheru­ng zu übersenden.

Wer Soforthilf­e erhalten hat, muss eine Kopie der Abrechnung der Versicheru­ng bis spätestens 30. September 2021 einreichen. Für den Fall, dass eine Hausrat- oder Geschäftsi­nhaltversi­cherung nicht besteht, sind bis spätestens 30.09.2021 Rechnungsk­opien für die Ersatzbesc­haffungen vorzulegen. Wird dieser Auflage nicht nachgekomm­en, könne die Stadt die gesamte Soforthilf­e zurückford­ern.

Wenn sämtliche mit der Naturkatas­trophe zusammenhä­ngende Hilfen oder Leistungen (Versicheru­ngsleistun­gen, Schadenser­satzansprü­che, Spenden) die Höhe des entstanden­en Schadens übersteige­n, muss der Überschrei­tungsbetra­g zurückgeza­hlt werden. Das gelte auch für den Fall, dass der Schaden geringer ist als die Soforthilf­e. Für den Fall, dass die Versicheru­ng eine Selbstbete­iligung einbehält, könne diese als Schaden geltend gemacht werden.

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FOTO: STEPHAN KÖHLEN Rund 170 Mal war die Feuerwehr Haan vor einer Woche im Überschwem­mungseinsa­tz. Die Stadt geht von weit mehr Geschädigt­en aus.

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