So können Flutopfer Hilfe bekommen
nicht „eine vollständige Übernahme aller durch Versicherungen oder andere Dritte nicht gedeckte Schäden“erwarten, betont die Stadtsprecherin. Die Gartenstadt stelle den Hochwasser-Geschädigten einen Pauschalbetrag zur Verfügung.
Antragsberechtigt seien Haaner Privathaushalte und Gaststättenbetriebe, denen ein materieller Schaden durch das Unwetter mit Hochwasser im Juli 2021 entstanden sei. Pro Haushalt oder Gaststättenbetrieb kann nur ein Soforthilfeantrag gestellt werden. Die Soforthilfe darf ausschließlich für Ersatzbeschaffungen für durch das Unwetter mit Hochwasser zerstörten Hausrat oder Betriebsvermögen verwendet werden. Die Soforthilfe diene dazu, die finanziellen Folgen der entstandenen Sachschäden abzumildern. Sie beträgt einmalig bis zu 1500 Euro je Privathaushalt, bei Gaststättenbetrieben bis zu 3000 Euro.
Der Antrag kann per E-Mail oder per Post gestellt oder im Rathaus abgegeben werden. Bei einer Antragstellung per E_mail ist das Antragsformular nebst Anlagen unterzeichnet und eingescannt im pdf-Format ausschließlich an die Adresse hochwasserhilfen@stadt-haan.de zu senden. Die Soforthilfe wird von der Stadtkasse ausschließlich per Überweisung auf das Bankkonto der Antragsteller ausgezahlt. Eine Barauszahlung sei nicht möglich, betont Kunders.
Der Antrag sei bewusst einfach gehalten. Die Angaben müssten aber richtig sein. Falschangaben könnten den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Als Nachweis des Sachschadens sei dem Antrag ein aussagekräftiges Foto beizufügen. Sofern eine Hausrat- oder Geschäftsinhaltversicherung
unter Einschluss von Elementargefahren besteht, sei zudem eine Kopie der Schadensmeldung an die Versicherung zu übersenden.
Wer Soforthilfe erhalten hat, muss eine Kopie der Abrechnung der Versicherung bis spätestens 30. September 2021 einreichen. Für den Fall, dass eine Hausrat- oder Geschäftsinhaltversicherung nicht besteht, sind bis spätestens 30.09.2021 Rechnungskopien für die Ersatzbeschaffungen vorzulegen. Wird dieser Auflage nicht nachgekommen, könne die Stadt die gesamte Soforthilfe zurückfordern.
Wenn sämtliche mit der Naturkatastrophe zusammenhängende Hilfen oder Leistungen (Versicherungsleistungen, Schadensersatzansprüche, Spenden) die Höhe des entstandenen Schadens übersteigen, muss der Überschreitungsbetrag zurückgezahlt werden. Das gelte auch für den Fall, dass der Schaden geringer ist als die Soforthilfe. Für den Fall, dass die Versicherung eine Selbstbeteiligung einbehält, könne diese als Schaden geltend gemacht werden.