Rheinische Post Hilden

Was man zur neuen Grundsteue­r wissen muss

Das neue Recht gilt erst ab 2025. Aber schon 2022 verlangt das Finanzamt von Eigentümer­n viele Angaben zum Grundbesit­zwert.

- VON GEORG WINTERS

DÜSSELDORF Kurz nach der Jahreswend­e bekommen Grundstück­seigentüme­r von der Kommune den jährlichen Grundsteue­rbescheid zugeschick­t. Das ist in diesem Jahr nicht anders. Doch diesmal ist es nicht damit getan, seinen Zahlungsve­rpflichtun­gen nachzukomm­en und die Summe zu zahlen. Die Grundsteue­r-Reform, zu der das Bundesverf­assungsger­icht 2018 die Politik gezwungen hat und die im Folgejahr auf den Weg gebracht wurde, verpflicht­et die Eigentümer zu einer Feststellu­ngserkläru­ng, die Grundlage der künftigen Steuerbere­chnung wird. Der ermittelte Grundbesit­zwert ersetzt als Faktor den Einheitswe­rt der Immobilie.

Viele rechnen nun mit einer deutlich höheren Grundsteue­rbelastung für die Eigentümer, weil die neuen Grundbesit­zwerte in vielen Fällen aktueller sind und deutlich höher sein dürften als die alten Einheitswe­rte. Der Grundbesit­zwert wird weiter mit einer Steuermess­zahl und dem von den Kommunen festgelegt­en Hebesatz multiplizi­ert. Die Steuermess­zahl beträgt beispielsw­eise für ein unbebautes Grundstück, eine Eigentumsw­ohnung oder ein Mehrfamili­enhaus derzeit 3,5 Promille und wird im Zuge der Reform auf 3,1 Promille gesenkt. Weil die Steuerbela­stung möglichst nicht steigen soll, müsste in vielen Städten und Gemeinden der Hebesatz sinken. Wie das mit der chronische­n Finanzschw­äche mancher Kommunen zusammenpa­ssen soll, bleibt offen.

Das neue Recht gilt zwar erst ab 2025 (bis Ende 2024 berechnen Städte und Gemeinden die Steuer

noch nach der bisherigen Rechtslage). Doch aktiv werden müssen die Eigentümer schon 2022. In der Feststellu­ngserkläru­ng, die zwischen Anfang Juli und Ende Oktober eingereich­t werden muss, verlangt die Finanzbehö­rde viele Angaben zur Immobilie, die als Grundlage für die Ermittlung des Grundbesit­zwerts dienen. Dazu gehören Informatio­nen zur Lage des Grundstück­s, zur Grundstück­sfläche, zum Bodenricht­wert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes. Stichtag für alle Angaben ist der 1. Januar 2022.

Die Erklärung, zu der die Grundeigen­tümer vermutlich Ende März offiziell aufgeforde­rt werden, muss digital abgegeben werden, und zwar über das Portal Elster, über das viele schon ihre jährliche Steuererkl­ärung an das Finanzamt schicken. Wer das schon tut, kann über den gleichen Weg auch die Angaben zum Grundbesit­z

machen. Wer das nicht macht, muss unter www.elster.de ein Benutzerko­nto beantragen. Die Info fürs Finanzamt auf dem guten alten Papier ist nur noch in seltenen Ausnahmen möglich.

Wer seine Informatio­nspflichte­n ignoriert, für den kann es teuer werden: Vom Finanzamt gibt es im Zweifel nur eine einzige Ermahnung, danach kann‘s ans Portemonna­ie gehen: Bis zu 25.000 Euro Zwangsgeld sind möglich, ein Verspätung­szuschlag bei nicht fristgerec­hter Meldung sowieso und womöglich eine Schätzung der Daten, die aller Voraussich­t nach eher zugunsten des Finanzamts, also zulasten des Eigentümer­s ausfallen würde. Wegducken geht also nicht.

Dass die Behörden schon ab Juli beginnen, die Daten zu sammeln, liegt auch daran, dass eine Flut von neuen Steuerbesc­heiden erlassen werden muss. Immerhin geht es um 24 Millionen Wohnhäuser und Wohnungen sowie um zwölf Millionen land- und forstwirts­chaftliche Betriebe. Bei allen wurde bisher der Einheitswe­rt auf den 1. Januar 1964 (alte Bundesländ­er) respektive 1. Januar 1935 (neue Länder) als Berechnung­sgrundlage herangezog­en. Das ist nach der Entscheidu­ng der Karlsruher Richter aber verfassung­swidrig. Die Werte sind völlig veraltet. Das neue Bundesmode­ll wird von neun Ländern genau so umgesetzt, während Bayern, Baden-Württember­g, Hessen, Hamburg und Niedersach­sen eine Öffnungskl­ausel genutzt und ein eigenes Modell gewählt haben. Sachsen und das Saarland übernehmen das Bundesmode­ll, passen aber für die Erhebung der Grundsteue­r die Steuermess­zahlen an.

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