Rheinische Post Hilden

Schnelles Internet – eine Definition­sfrage

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Bundesnetz­agentur Sie hatte im Auftrag des Bundesverk­ehrsminist­eriums in einer Verordnung festgelegt, was dieses Grundrecht konkret bedeuten soll.

Mindestges­chwindigke­it Hier unterschei­det man zwischen Upund Download: zehn Mbit/s beim Herunterla­den von Daten und

1,7 Mbit/s beim Hochladen. Die Reaktionsz­eit (Latenz) soll unter als 150 Millisekun­den liegen.

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