Schnelles Internet – eine Definitionsfrage
Bundesnetzagentur Sie hatte im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums in einer Verordnung festgelegt, was dieses Grundrecht konkret bedeuten soll.
Mindestgeschwindigkeit Hier unterscheidet man zwischen Upund Download: zehn Mbit/s beim Herunterladen von Daten und
1,7 Mbit/s beim Hochladen. Die Reaktionszeit (Latenz) soll unter als 150 Millisekunden liegen.