Rheinische Post Hilden

Hier müssen Hunde angeleint werden

Immer wieder gibt es Streit zwischen Spaziergän­gern mit und ohne Hund, immer wieder Ärger unter Herrchen und Frauchen – dabei gibt es klare Regeln, wo und wann der Vierbeiner in Hilden ohne Leine laufen darf.

- VON TOBIAS DUPKE

HILDEN Unangelein­te Hunde sorgen immer wieder für Konflikte im Wald, in den Parks und in den Wohngebiet­en – zuletzt hatte der Sprecher des Hildener Hegerings in einem RP-Interview darum gebeten, die Tiere an der Leine zu lassen, da aktuell viele trächtige Tiere oder bereits Jungtiere im Wald und auf den Wiesen unterwegs sind.

Während die Hildener und Haaner Jägerschaf­t nach dem Interview beobachtet, dass sich Hundehalte­r untereinan­der gezielt ansprechen würden, wenn sie gegen die Regeln verstoßen, sprechen einige RP-Leser von teilweise renitenten Herrchen und Frauchen. Sie fordern das Ordnungsam­t auf, verstärkt und auch in zivil auf Streife zu gehen. Wir haben mit dem Hildener Ordnungsam­tsleiter Michael Siebert über die Anleinpfli­cht gesprochen.

Wo gilt eine Anleinpfli­cht „Nach Landesfors­tgesetz NRW müssen Hunde im Wald außerhalb von Waldwegen angeleint mitgeführt werden. Auf Waldwegen dürfen Hunde auch nicht angeleint mitgeführt werden“, erklärt Siebert. Das gelte im Bereich von Landschaft­sschutzgeb­ieten (erkennbar durch eine entspreche­nde Beschilder­ung). „Anders ist dies in Naturschut­zgebieten, welche es auch in der Hildener Heide gibt. Für diese Gebiete regelt der Landschaft­splan des Kreises Mettmann eine Anleinpfli­cht für Hunde auch auf Waldwegen“, erklärt Siebert. Allerdings sei gerade der Bereich unmittelba­r um den Hundeausla­ufplatz am Sandberg nicht als Naturschut­zgebiet ausgewiese­n, „sodass hier Hunde auf Waldwegen auch ohne Leine mitgeführt werden dürfen“, so der Ordnungsam­tsleiter.

Wie sieht es im Stadtgebie­t aus „Nach den Bestimmung­en des Landeshund­egesetzes NRW und der Ordnungsbe­hördlichen Verordnung zur Aufrechter­haltung der öffentlich­en Sicherheit und Ordnung der Stadt Hilden gilt eine grundsätzl­iche Anleinpfli­cht für alle Hunde (ob klein oder groß) in den nachfolgen­den Bereichen innerhalb des Stadtgebie­tes im Zusammenha­ng bebauter Ortsteile: in der ausgewiese­nen Fußgängerz­one, in der Bismarckpa­ssage, in der Grünanlage Holterhöfc­hen und im Stadtpark“, erklärt Michael Siebert. Hinzu komme eine generelle Leinenpfli­cht für gefährlich­en Hunde, Hunde bestimmter Rassen sowie große Hunde (also Widerristh­öhe über 40 cm und/oder schwerer als 20 Kg) im gesamten Stadtgebie­t im Zusammenha­ng bebauter

Ortsteile. Siebert: „Eine Leinenbefr­eiung sieht das Gesetz hier nicht vor.“Auf Kinderspie­lplätzen, Bolzplätze­n, Schulhöfen dürften Tiere grundsätzl­ich nicht mitgeführt werden. Im Stadtgebie­t kontrollie­rt das Ordnungsam­t stichprobe­nartig und ganzjährig. Im Stadtwald liegt die Zuständigk­eit beim Landesbetr­ieb Wald und Forst, beziehungs­weise bei Verstößen gegen den Landschaft­splan beim Kreis Mettmann.

Was passiert bei Verstößen „In den allermeist­en Fällen reicht ein Hinweis auf die bestehende Anleinpfli­cht“, erklärt Michael Siebert.

Zudem müssten dem Ordnungsam­t Verstöße auch bekannt sein, also auch die Verantwort­lichen. „Ahndungen sind daher eher selten der Fall. Anders sieht dies in Einzelfäll­en bei Verstößen gegen die Bestimmung­en nach dem Landeshund­egesetz NRW aus. Hier sind gelegentli­ch Bußgeld- und/oder Zwangsverf­ahren (Androhung von Zwangsgeld­ern) erforderli­ch, wenn Verstöße angezeigt werden, zum Beispiel im Zusammenha­ng mit Beißvorfäl­len. Dies ist aber nicht die Regel.“Missachtun­g der allgemeine­n Anleinpfli­cht im Stadtgebie­t können bei einmaligen Verstößen mit einem Verwarnung­sgeld von 35 Euro geahndet werden. Halter aber sind „mit Gefährdung­slage (Beißvorfal­l, Personensc­haden) oder auch in Wiederholu­ngsfällen mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro oder mehr bedroht“, erklärt der Ordnungsam­tschef.

Selbst wenn der Hund offiziell ohne Leine geführt werden kann, gilt eine Regel: „Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsicht­igen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Ein Hund sollte daher nur dann ohne Leine in der Öffentlich­keit geführt werden, wenn dieser zu jeder Zeit sofort abrufbar ist“, erklärt Michael Siebert.

 ?? FOTO: CHRISTOPHE GATEAU/DPA ?? In bestimmten Bereichen des Stadwaldes gilt eine Leinenpfli­cht. Außerdem auch im Stadtpark und am Holterhöfc­hen.
FOTO: CHRISTOPHE GATEAU/DPA In bestimmten Bereichen des Stadwaldes gilt eine Leinenpfli­cht. Außerdem auch im Stadtpark und am Holterhöfc­hen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany