Haftung bei Unfall mit anfahrendem Bus
Kommt es zum Unfall, stellen sich für die Haftung Fragen. Zum Beispiel die, wer welches Signal setzte.
(tmn) Entscheidend bei der Haftungsfrage nach einem Unfall zwischen Auto und Bus an einer Bushaltestelle ist, ob der Busfahrer vor dem Losfahren seinen Blinker nach links gesetzt hat – und ob er das beweisen kann. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14 U 96/21), auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall stand der Linienbus am rechten Fahrbahnrand an einer Bushaltestelle – der Fahrer hatte den rechten Blinker gesetzt. Ein Autofahrer überholte den Bus, in dem Moment fuhr der Bus in Richtung Fahrbahnmitte los. Es kam zum Unfall. Strittig war, ob der Busfahrer vor dem Losfahren den linken Blinker gesetzt hatte. Der Busfahrer behauptete, ja. Der Autofahrer bestritt dies. Die erste Instanz urteilte: Beide müssen den Schaden jeweils zur Hälfte tragen. Der Pkw-Fahrer legte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle änderte daraufhin die Haftungsquote. Der Busfahrer sollte 75 Prozent des Schadens
übernehmen. Grundsätzlich hat der fließende Verkehr Vorrang – dies endet aber in dem Moment, wo ein Busfahrer, dessen Linienbus an einer Haltestelle stand, seinen Blinker nach links setzt. Beruft sich der Linienbusfahrer auf dieses Vorrecht der Straßenverkehrsordnung, trägt er nach Auffassung des Gerichts die Beweislast. Denn nur die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anzeige seiner Anfahrt kann den Vorrang des fließenden Verkehrs beenden. Da Autos nur sehr vorsichtig an Linienbussen vorbeifahren dürfen, trifft den Pkw-Fahrer eine Mithaftung von 25 Prozent.