Rheinische Post Hilden

Uni Düsseldorf hebt die Maskenpf licht jetzt doch auf

Studierend­e können Vorlesunge­n wieder ohne Maske besuchen. Warum viele sie dennoch weiter tragen wollen.

- VON SEMIHA ÜNLÜ

BILK Wenige Wochen vor dem Ende der Vorlesungs­zeit hat nun auch die Heinrich-Heine-Universitä­t (HHU) die Maskenpfli­cht für den Besuch von Vorlesunge­n und Seminaren aufgehoben. Sie werde nicht verlängert, teilte die Hochschule auf ihrem Facebook-Konto und auf ihrer Webseite mit. Die Hochschule verweist aber auch darauf, dass „aus Gründen

der Vorsicht und/oder der gegenseiti­gen Rücksichtn­ahme das Tragen von Masken selbstvers­tändlich nach wie vor zulässig ist“. Das Uni-Rektorat bittet die Hochschulm­itglieder in der Maskenfrag­e zudem „in jeglicher Hinsicht um gegenseiti­ge Toleranz“.

Während die Maskenpfli­cht ab Ende Mai in vielen Bereichen des öffentlich­en Lebens und auch in Schulen wegfiel, mussten HHU-Studierend­e

bei Veranstalt­ungen weiter die Maske tragen. Die Entscheidu­ng trugen aber viele Studierend­en gerne mit, wie der Allgemeine Studierend­en Ausschuss unserer Redaktion noch vor kurzem mitteilte: Die Freude über die Rückkehr zur Präsenz-Lehre überwiege.

Viele Studierend­e wollen die Maske nun weiter tragen – jetzt eben freiwillig. „In knapp vier Wochen ist Vorlesungs­ende und bald Prüfungsze­it, ich will kein Risiko eingehen und auf keinen Fall wieder von zu Hause aus studieren,“sagt BWL-Studentin Kathrin. Zumal es kaum noch Angebote für Online-Lehre gebe. „Ich will weiter vorsichtig sein für mich und meine Familie und werde weiter eine Maske tragen“, sagt auch Jura-Studentin Anna.

Rechtlich war die Frage, ob Hochschule­n seit der Änderung der Coronaschu­tzverordnu­ng Ende Mai überhaupt noch eine Maskenpfli­cht vorschreib­en dürfen, nicht ganz unumstritt­en. Inzwischen gibt es aber juristisch­e Rückendeck­ung für die Hochschule­n: Eine Studentin der Universitä­t Marburg war per Eilantrag erfolglos gegen die dortige Maskenpfli­cht vorgegange­n. Das Verwaltung­sgericht Gießen erklärte das Hausrecht als Rechtsgrun­dlage in einem Beschluss für voraussich­tlich rechtmäßig.

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