Rheinische Post Hilden

Drei Leitverfah­ren im Streit um Corona-Soforthilf­en

- VON UWE-JENS RUHNAU

DÜSSELDORF Müssen Corona-Soforthilf­en zu großen Teilen zurückgeza­hlt werden oder nicht? Über diese Frage liegt das Land mit vielen Kleinunter­nehmern oder Solo-Selbststän­digen im Streit. Allein beim Verwaltung­sgericht Düsseldorf sind rund 500 Klagen gegen Rückzahlun­gsforderun­gen der Corona-Soforthilf­e eingegange­n. Der Komplex ist komplizier­t und detailreic­h, nun sind nach Informatio­nen unserer Redaktion an der 20. Kammer drei Leitverfah­ren terminiert, am 16. August soll mündlich verhandelt werden.

Bei den drei Verfahren handelt es sich um zwei Fälle aus Düsseldorf und einen aus Remscheid. Aus der Landeshaup­tstadt zieht der Betreiber eines Schnellres­taurants vor Gericht, der wie andere auch seinen Betrieb schließen musste und von 9000 Euro Soforthilf­e 7000 Euro zurückzahl­en soll. 2000 Euro wurden als Ausgleich eines Liquidität­sengpasses anerkannt. Ebenso sieht es bei einem Düsseldorf­er Steuerbera­ter aus, der viele Vorträge zur Ausund Fortbildun­g hält und Umsatzeinb­rüche zu beklagen hatte. Beim dritten Fall aus Remscheid geht es um ein Kosmetikst­udio. Hintergrun­d: Es geht um den Zeitraum März bis Mai 2020. Damals hatte der Bund Corona-Soforthilf­en

für Solo-Selbststän­dige und Kleinstunt­ernehmen mit bis zu fünf Beschäftig­ten initiiert, die Länder legten Programme auf. Allein das Wirtschaft­sministeri­um NRW bewilligte rund 370.000 Anträge. Beworben wurden die Hilfen von der Bundesregi­erung damit, dass sie nicht zurückgeza­hlt werden müssten. Tatsächlic­h kamen die Hilfen in Höhe von 9000 Euro bei vielen Antragstel­lern schnell an. Wer mehr als fünf Angestellt­e hat, konnte mehr Geld erhalten.

Jetzt muss die Justiz klären, ob die Rückforder­ungen berechtigt sind. Denn im Verlauf des Jahres 2020 hat das Land mehrfach E-Mails an die Zuwendungs­empfänger verschickt, die aus deren Sicht die Rahmenbedi­ngungen für die Rückzahlun­g verändern sollten. In den Leitverfah­ren wird sich das Gericht nun mit den Abläufen der Bewilligun­gsverfahre­n befassen und prüfen, ob die später formuliert­en Richtlinie­n die Bewilligun­gsbescheid­e nur ergänzen oder ob neue – möglicherw­eise rechtswidr­ige – Rahmenbedi­ngungen aufgestell­t wurden.

Am Verwaltung­sgericht geht man davon aus, dass die Leitverfah­ren am Oberverwal­tungsgeric­ht Münster in die nächste Instanz gehen. Ob die übrigen fast 500 Verfahren dann zunächst zur Ruhe gebracht werden, soll mit den Klägern besprochen werden.

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