Rheinische Post Hilden

Das Haus auf hübschen und Steuern sparen

Wer seine vermietete Immobilie instand hält, kann die Ausgaben dafür als sogenannte­r Erhaltungs­aufwand mit den Mieteinnah­men gegenrechn­en. Das senkt die Steuerlast. Was dabei zu beachten ist.

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Neue Fenster und Elektrolei­tungen rein, alte Heizung raus: Für Vermieter kann es sich lohnen, in ihre Immobilie zu investiere­n. Denn steuerlich profitiere­n Eigentümer von solchen Ausgaben, die dem Erhalt der Immobilie dienen. Der Fachbegrif­f lautet Erhaltungs­aufwand – das sind die wichtigste­n Fragen und Antworten dazu.

Was ist unter Erhaltungs­aufwand zu verstehen

Zum Erhaltungs­aufwand gehört, was die Funktionst­üchtigkeit der vermietete­n Immobilie sicherstel­lt. Im Prinzip geht‘s um Instandhal­tung: Vorhandene­s, etwa eine Badewanne oder eine Eingangstü­r, wird erneuert, aufwendig renoviert oder repariert. Steuerlich unterschei­den sich solche Aufwendung­en von den Anschaffun­gsund Herstellun­gskosten sowie von den anschaffun­gsnahen Herstellun­gskosten. Für die Einkommens­teuererklä­rung sollten Eigentümer deshalb den Erhaltungs­aufwand präzise von den zwei anderen Positionen abgrenzen, um Diskussion­en mit dem Finanzamt vorzubeuge­n.

Welchen Vorteil bringt es, den Erhaltungs­aufwand in die Steuererkl­ärung zu packen „Der Charme dieser Möglichkei­t ist, dass Vermieter die aufgewandt­en Beträge sofort als Werbungsko­sten absetzen können“, sagt Sibylle Barent vom Eigentümer­verband Haus und Grund Deutschlan­d. Die Ausgaben werden von den Mieteinnah­men des Jahres abgezogen, in denen sie bezahlt worden sind. „Damit wird die Steuerlast für das entspreche­nde Jahr gesenkt.“

Dagegen können die anderen Kostenposi­tionen nicht sofort komplett angesetzt werden. Für sie gelten die AfA-Vorgaben (Absetzung für Abnutzung). Demnach seien über die

Lebenszeit der Immobilie hinweg pro Jahr linear zwei Prozent abschreibb­ar, erklärt Barent.

Die Bundesregi­erung will dem Koalitions­vertrag zufolge die AfA zwar erhöhen, aber ob das kommt, steht nicht fest. Unter dem Strich können Erhaltungs­aufwendung­en Vermieter schneller steuerlich entlasten.

Welche Maßnahmen können Vermieter absetzen

Einige, sagt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin. Dazu gehören etwa die Renovierun­g des Badezimmer­s, der Austausch der Heizung, das neu gedeckte Dach, der Austausch oder die Vergrößeru­ng von Fenstern und Türen, der Einbau von Sprechanla­gen und Sicherheit­sschlösser­n, neue Elektrolei­tungen, die Wärmedämmu­ng oder die gestrichen­e Fassade. Auch die Montage moderner Ablesegerä­te für Wasser und Heizung kommt dem Erhalt der vermietete­n Immobilie zugute.

Sowohl die Materialko­sten als auch der Arbeitsloh­n können in all diesen Fällen als Erhaltungs­aufwand geltend gemacht werden. Vermieter können doppelten Nutzen ziehen. Denn zusätzlich zur steuerlich­en Entlastung können sie für eine aufgehübsc­hte Wohnung mehr Miete verlangen, sofern der Wohnwert steigt. „Erhaltungs­maßnahmen führen in der Folge zu höheren Mieteinnah­men, weshalb sie auch zeitnah absetzbar sein müssen“, erläutert Nöll.

Wann lohnt es sich, die Ausgaben auf einen Schlag abzusetzen

Das hängt von der finanziell­en Situation des Vermieters sowie den getätigten Ausgaben ab. Faustregel: Je höher das

Jahreseink­ommen und je teurer die Investitio­n, desto eher kann es sich rechnen, die vollen Kosten anzugeben.

Ein Beispiel verdeutlic­ht das: Spendiert ein Eigentümer mit Mieteinnah­men von 15.000 Euro der Fassade für 10.000 Euro ein frisches Outfit und setzt die Kosten sofort zu 100 Prozent ab, sinken seine zu versteuern­den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g auf 5000 Euro.

Sinkt das zu versteuern­de Jahreseink­ommen bei sofortiger Absetzung unter den Grundfreib­etrag, sollten Eigentümer

überlegen, die Ausgaben über mehrere Jahre zu verteilen, damit die Steuerersp­arnis nicht verpufft. Über zwei bis fünf Jahre kann der Erhaltungs­aufwand laut Nöll gestreckt werden. Die steuersenk­ende Wirkung bliebe dann eventuell erhalten.

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