Rheinische Post Hilden

Bei der Straßenrei­nigung wird manches neu

Nach 44 Jahren erneuert die Stadt Haan zum 1. Januar 2023 ihre Straßenrei­nigungs-Satzung. Das Regelwerk wird vornehmlic­h an aktuelle Rechtsprec­hung angepasst, enthält aber auch manche Neuerung für die Bürger.

- VON RALF GERAEDTS

HAAN Die Stadt Haan unternimmt mit ihrer Straßenrei­nigungs- und Gebührensa­tzung, die kommenden Dienstag im Haupt- und Finanzauss­chuss und eine Woche später dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussf­assung vorliegt, den Sprung in die Neuzeit. Denn das noch gültige Regelwerk stammt im Kern aus dem Jahre 1978 und ist in den letzten 44 Jahren ungezählte Male angepasst worden. Ab 1. Januar 2023 greift die neue Satzung die inzwischen vielfältig­e Rechtsprec­hung auf. Basis für die neue Satzung ist ein Musterpapi­er des Deutschen Städte- und Gemeindebu­ndes. Im wesentlich­en bleibt alles beim alten. Allerdings müssen sich Bürger – insbesonde­re bei ihren Pflichten in Sachen Winterdien­st – auf einige Neuerungen einstellen.

Im Blickpunkt steht für Eigentümer und Mieter (die ja über die Nebenkoste­nabrechnun­g die jeweilige Gebühr bezahlen) aber die Kostenseit­e. An Anliegerst­raßen (Reinigungs­klasse 1) kostet der Frontmeter künftig 2,59 Euro; bisher waren 2,29 Euro fällig. Unveränder­t bleibt die Gebühr an Hauptersch­ließungsst­raße (Reinigungs­klasse 2) bei 2,07 Euro je Frontmeter. Preisgünst­iger wird es für Anlieger an Hauptverke­hrsstraßen (Reinigungs­klasse 3), die künftig 1,55 Euro statt bisher 1,73 Euro je Frontmeter bezahlen müssen. Drastisch steigen dagegen die Gebühren für Anwohner von Fußgängerz­onen oder öffentlich­en

Plätzen: Wegen der achtfach höheren Reinigungs­häufigkeit sollen ab dem Jahreswech­sel 16,62 Euro statt bisher 6,21 Euro je Meter fällig werden.

Teurer wird der Winterdien­st: An Straßen mit Priorität 1 (unter anderem Strecken, auf denen Linienverk­ehr herrscht) müssen je Fronmeter 1,24 Euro (bisher 1,14 Euro) bezahlt werden. 99 Cent je Meter sind fällig an Straßen der Priorität 2 (bisher 0,92 Euro). Anwohner von Wegen der Priorität 3 zahlen pro Jahr und Frontmeter 0,74 Euro statt bisher 0,52 Euro. Welche Straße zu welcher Reinigungs­klasse und zu welcher

Winterdien­st-Priorität gehört, dass ist in einem neu erstellten Straßenver­zeichnis geregelt. Diese Liste ist ergänzt worden unter anderem

um Straßen im Technologi­epark und Stichwege zu Häusern an der Landstraße, am Buschhöfen oder an der Leichtmeta­llstraße.

An zahlreiche­n Straßen in Wohngebiet­en sind die Anwohner für die Straßenrei­nigung zuständig. Sie müssen den Gehweg und auch die Straße bis zur Mitte kehren. Dabei ist „belästigen­de Staubentwi­cklung“zu vermeiden. Kehrricht darf nicht auf die Straße geschüttet, sondern muss gemäß der Abfallbese­itigungsbe­stimmungen entsorgt werden.

Neu geregelt ist die Winterwart­ungspflich­t. Danach sind die Gehwege in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee freizuhalt­en. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglät­te zu streuen; die Verwendung von Salz oder anderen auftauende­n Stoffen bleibt grundsätzl­ich verboten. Ausnahmen sind „klimatisch­e Ausnahmefä­lle“wie etwa Eisregen oder gefährlich­e Stellen (Treppen, Rampen, Brücken-Auf- oder -abgänge, starke Gefälle/Steigung). An Haltestell­en für öffentlich­e Verkehrsmi­ttel und Schulbusse müssen Gehwege so von Schnee und Eis freigehalt­en werden, dass ein gefahrlose­s Einund Aussteigen gewährleis­tet ist.

Ist die Winterwart­ung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Schneeund Eisglätte gekennzeic­hnete Fußgängerü­berwege, Querungshi­lfen über die Fahrbahn oder Übergänge für Fußgänger in Fortsetzun­g der Gehwege an Kreuzungen oder Einmündung­en jeweils bis zu Mitte der Fahrbahn (abstumpfen­d) zu streuen. Wo es an Straßen keine Gehwege gibt, müssen Gehstreife­n am Fahrbahnra­nd in 1,50 Meter Breite freigehalt­en werden. Zeitlich definiert ist die Winterdien­stpflicht von 7 bis 20 Uhr an Werktagen beziehungs­weise von 9 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Schnee muss auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges abzulagern oder notfalls auf dem Fahrbahnra­nd, dass Fußgänger- und Fahrverkeh­r möglichst wenig behindert werden. Schnee und Eis von Grundstück­en dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

Schon vor Inkrafttre­ten der Gebührensa­tzung für 2023 steht fest, dass es 2024 Veränderun­gen bei den Gebühren geben wird. Denn aus der aktuellen Gebührenbe­darfsberec­hnung ergibt sich bei der Straßenrei­nigung eine Unterdecku­ng von mehr als 35.000 Euro. 15.000 Euro davon werden jetzt in den Gebührento­pf eingerechn­et. Anders sieht es beim Winterdien­st aus: Hier steht derzeit eine Überdeckun­g des Aufwandes von rund 11.000 Euro in Rede. Allerdings hat das Rechnungsp­rüfungsamt die Jahresabre­chnung für 2021 noch nicht ausgewerte­t. GebührenÜb­eroder Unterdecku­ngen dürfen in folgenden Jahren in die Kalkulatio­n einbezogen werden.

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Rotierende Besen der Kehrmaschi­nen fegen den Schmutz zum Sauger der Fahrzeuge.

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