Viele Erfahrungen, auch ohne Bezahlung
Nach der Schule, vor dem Studium, als Arbeitssuchender: Ein Praktikum ist in verschiedenen Lebensphasen möglich. Oft gelten jeweils spezifische Rechte und Pflichten. Ein Überblick.
BERLIN/NÜRNBERG (dpa) In einem Praktikum lässt sich ausloten, ob eigene Vorstellungen von einem Beruf mit der Realität übereinstimmen. Das ist nicht nur in jungen Jahren, sondern auch noch später möglich. Was sich allerdings unterscheiden kann, sind die Rechte und Pflichten beider Seiten.
Generell gilt: „Alle Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag und später auf ein Zeugnis“, sagt Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Praktikanten sind außerdem unfallversicherungspflichtig. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber.
In aller Regel haben Praktikanten im Pflichtpraktikum keinen Anspruch auf Urlaub, sagt Katharina Hain vom Personaldienstleister Hays. Im freiwilligen Praktikum gibt es einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen aufs Jahr bei einer FünfTage-Woche, der anteilig aufs Praktikum angerechnet wird.
Komplizierter wird es zum Beispiel bei den Themen Vergütung oder Mindestdauer. Ob ein Anspruch besteht, hängt je nach Status von bestimmten Voraussetzungen ab. Eine Übersicht.
Schnupperpraktikum In einigen Bundesländern sind Schülerinnen und Schüler laut Lehrplan dazu verpflichtet, für mehrere Wochen ein Betriebspraktikum zu absolvieren. Bei solchen Schnupperpraktika geht es nicht ums Ausbilden, sondern ums Kennenlernen. Der Schülerstatus bleibt erhalten. Einen Anspruch auf Mindestlohn haben die Schülerinnen und Schüler nicht. Praktikumsgeber müssen bei der Beschäftigung Minderjähriger die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten, etwa hinsichtlich Arbeitszeit und Urlaub.
Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum für Studierende Pflichtpraktika, die für Studierende in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehen sind, sind ebenfalls vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. „Das gilt auch für Orientierungspraktika bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten“,