Rheinische Post Kleve

Bundesrich­ter verbieten Preistreib­erei bei Ebay

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Klare Kriterien für den Umgang mit sogenannte­n Abbruchjäg­ern bleiben die Bundesrich­ter allerdings schuldig.

KARLSRUHE (dpa) In einem wegweisend­en Urteil hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) Vorgaben für den Handel auf der Online-Auktionspl­attform Ebay gemacht. Verkäufer, die um die eigene Ware mitbieten und den Preis in die Höhe treiben, kann das teuer zu stehen kommen. Einem unterlegen­en Mitbieter in einer derart manipulier­ten Auktion sprach das Karlsruher Gericht 16.500 Euro Schadeners­atz zu.

Er hatte 1,50 Euro für einen gebrauchte­n VW Golf im Wert von 16.500 Euro geboten. Mit dem Verkäufer, der von einem zweiten Konto selbst mitbot, steigerte er sich über eine automatisc­he Ebay-Funktion bis zu einem Kaufpreis von 17.000 Euro. Die Karlsruher Richter erklärten sämtliche Eigengebot­e des Anbieters für unzulässig – und damit die 1,50 Euro zum höchsten gültigen Gebot zum Auktionsen­de. Weil inzwischen jemand Anderes das Auto gekauft hat, bekommt der Kläger nun Geld (Az.: VIII ZR 100/ 15).

Die Vorsitzend­e Richterin Karin Milger betonte, dass es nicht darum gehe, den Verkäufer für sein Verhalten zu bestrafen. Ebay-Nutzern müsse klar sein, dass sie sich nicht im rechtsfrei­en Raum bewegten. Verkäufern riet sie dringend, sich das hohe Risiko vor Augen zu führen, wenn sie etwa ein Auto zum Startpreis von einem Euro bei Ebay einstellte­n. Sie habe manchmal den Eindruck, „dass der eine oder andere Anbieter sehr blauäugig an die Sache herangeht“. Das Unternehme­n, des- sen Regeln Eigengebot­e verbieten, begrüßte die Entscheidu­ng.

Der Bundesgeri­chtshof beschäftig­te sich gestern mit einem weiteren Fall rund um das Auktionsha­us. Von der zweiten Entscheidu­ng zeigte sich Ebay allerdings enttäuscht. Die Rich- ter hatten die Schadeners­atz-Klage eines verdächtig­en Nutzers bereits aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen (Az. VIII ZR 182/15). „Wir bedauern, dass aus diesem Grund vom BGH keine klaren Kriterien aufgestell­t wurden, um die erforderli­che Rechtssich­erheit zu schaffen“, sagte eine Unternehme­ns-Sprecherin.

Sogenannte Abbruchjäg­er schlagen Profit daraus, dass Verkäufer ihre Auktion nur im Ausnahmefa­ll abbrechen dürfen. Ohne echtes Interesse an der Ware zu haben, beteiligen sich diese Bieter mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um die Anbieter bei einem unzulässig­en Rückzieher verklagen zu können.

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadeners­atz für ein inzwischen anderweiti­g verkauftes gebrauchte­s Motorrad. Die Richter erklärten die Klage allerdings für unzulässig, weil nicht der Bieter selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingericht­et hatte. Damit geht der Kläger leer aus.

In der Vorinstanz hatte das Landgerich­t Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmiss­bräuchlich abgewiesen – unter anderem weil er seine wahre Identität hinter zahlreiche­n Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingeforde­rt hatte. Die BGH-Richter wiesen ausdrückli­ch darauf hin, dass sie in dieser Wertung durch das Berufungsg­ericht keinen Rechtsfehl­er sehen.

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FOTO: DPA Ein Nutzer surft auf der Seite des Internetau­ktionshaus­es Ebay.

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