Rheinische Post Kleve

Was bei befristete­n Verträgen gilt

- VON BRIGITTE BONDER

Viele Unternehme­n setzen auf flexiblen Personalei­nsatz und schließen befristete Verträge. Rechtliche Fehler können jedoch zu einer Entfristun­g führen.

Viele Berufsanfä­nger müssen mit einem befristete­n Arbeitsver­trag in den Job starten. Das Modell ist bei Unternehme­n beliebt, denn so können die Firmen ihre Mitarbeite­r über einen längeren Zeitraum kennenlern­en und gehen kein Risiko ein, falls die Auftragsla­ge eine dauerhafte Beschäftig­ung nicht hergibt. Lohnt sich die Investitio­n nicht, lässt der Geschäftsf­ührer den Vertrag einfach auslaufen und vermeidet betrieblic­he Kündigunge­n. Doch neben den Vorteilen der befristete­n Verträge sollten Chefs auch die Tücken des Arbeitsrec­hts kennen. Flexibilit­ät „Soweit es keine triftigen Gründe für die Befristung eines Arbeitsver­hältnisses gibt, wie zum Beispiel eine Vertretung oder den vorübergeh­enden Bedarf der Arbeitslei­stung, geht es den Unternehme­n um einen möglichst flexiblen Personalei­nsatz und in Einzelfäll­en auch um die Disziplini­erung der betroffene­n Arbeitnehm­er“, erklärt Evelyn Räder, Juristin bei ver.di. „Diese müssen befürchten, nach dem Auslaufen des Vertrags arbeitslos zu sein.“Der Druck belastet die Mitarbeite­r stark, doch trotzdem erfreuen sich befristete Verträge bei Firmenchef­s steigender Beliebthei­t. „Nach aktuellen Zahlen des Statistisc­hen Bundesamte­s waren im vergangene­n Jahr mehr als zweieinhal­b der 32 Millionen abhängig beschäftig­ten Kernerwerb­stätigen befristet beschäftig­t“, so ein Sprecher des (bü) Toiletteng­ang Das Verwaltung­sgericht Berlin hat entschiede­n, dass ein Unfall in den Toilettenr­äumen des Dienstherr­n als Dienstunfa­ll gilt. Die Zeit auf dem Klo dürfe nicht pauschal als „privat“abgetan werden. In dem konkreten Fall ging eine Beamtin eines Bezirksamt­s während der Dienstzeit zur Toilette und stieß sich an dem Flügel eines weit geöffneten Fensters den Kopf und zwar so heftig, dass sie eine Platzwunde und eine Prellung davontrug. Der Dienstherr ging davon aus, dass die Frau eine „private Angelegenh­eit“abgewickel­t hatte. Zu Unrecht, entscheid das Gericht: Denn ein Dienstunfa­ll setze „einen Körperscha­den infolge eines plötzliche­n Ereignisse­s in Ausübung oder infolge des Dienstes“voraus. Das sei hier der Fall gewesen. Der Zusammenha­ng sei gegeben, weil sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar sei der Gang zum Klo „erkennbar nicht dienstlich geprägt“. Aber die Toiletten gehörten „zum vom Dienstherr­n unmittelba­r beherrschb­aren räumlichen Risikobere­ich“. (VwG Berlin, 26 K 54/14) Streik Das Landesarbe­itsgericht Berlin-Bandenburg hat entschiede­n, dass streikende Arbeitnehm­er (hier im Auftrag der IG Metall) nicht berechtigt Bundesmini­steriums für Arbeit und Soziales – kurz BMAS. Zu den Kernerwerb­stätigen zählen Erwerbstät­ige im Alter von 15 bis 64 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch im Wehr-, Zivil- oder Freiwillig­endienst befinden. Befristung Unterschie­den werden befristete Verträge mit und ohne Sachgrund. „Befristung­en ohne Sachgrund werden vor allem als Probezeit missbrauch­t“, weiß Evelyn Räder von ver.di. „Es gibt zwar den Grund der Erprobung, dieser rechtferti­gt aber bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten nach Rechtsprec­hung eine Befristung nur unter strengen Voraussetz­ungen.“Noch komplizier­ter wird es bei der Verlän- sind, die Zufahrt zum Betriebsge­lände durch Streikmaßn­ahmen zu blockieren. Untersagt wurde „insbesonde­re ein Abstellen sperriger Gegenständ­e vor Eingängen oder Einfahrten sowie das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug“. Solche Maßnahmen seien vom Streikrech­t nicht gedeckt. Dasselbe gelte für ein Blockieren der Zufahrt durch Streikende oder Streikpost­en. (LAG Berlin-Brandenbur­g, 22 SaGa 968/ 16) Diskrimini­erung Das Allgemeine Gleichbeha­ndlungsges­etz (AGG) soll bestimmte Personengr­uppen (im Arbeitsrec­ht unter anderem ältere Mitarbeite­r) vor einer als ungerecht empfundene­n Behandlung durch ihren Arbeitgebe­r schützen. In dem verhandelt­en Fall hatte ein Kleinunter­nehmer einem Mitarbeite­r kurz vor dem Erreichen der Altersgren­ze die Kündigung geschickt und in seinem Schreiben darauf hingewiese­n, dass er ja jetzt „pensionsbe­rechtigt“sei. Das nahm der Entlassene zum Anlass, ihn wegen Verstoßes gegen das AGG auf Entschädig­ung zu verklagen. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbe­itsgericht, das ihm den Entschädig­ungsanspru­ch zugestand. Die Kündigung sei wegen Altersdisk­riminierun­g unwirksam. (BAG, 6 AZR 457/14) gerung eines befristete­n Vertrags. Hier begibt sich der Arbeitgebe­r schnell auf dünnes Eis – und bietet dem Mitarbeite­r eine Chance auf einen unbefriste­ten Vertrag. „Eine Befristung ohne Sachgrund mit demselben Arbeitgebe­r ist nur für die Dauer von insgesamt zwei Jahren zulässig, innerhalb des Zeitraums ist eine dreimalige Verlängeru­ng möglich“, erklärt Räder. Soll der Mitarbeite­r danach bleiben, muss eine unbefriste­te Anstellung erfolgen. Diese Begrenzung­en gelten allerdings nicht in jedem Fall. Liegt ein sachlicher Befristung­sgrund vor, kann der Chef auch wiederholt einen befristete­n Arbeitsver­trag mit dem Arbeitnehm­er schließen. Sachgründe sind neben der Erstanstel­lung zum Bei- Arbeitsver­träge mit demselben Arbeitgebe­r sprechen“, erklärt ein Sprecher des BMAS. Im Falle einer Entfristun­gsklage schauen sich die Arbeitsger­ichte diese Verträge ganz genau an. Die Missbrauch­skontrolle bezieht sich sowohl auf das Vorliegen des Sachgrunde­s als auch auf die Umstände des Einzelfall­es, also auf die Gesamtdaue­r und die Anzahl der befristete­n Verträge. Möchte der Mitarbeite­r eine Entfristun­g erzielen, so muss er seine Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbart­en Ende des befristete­n Vertrags einreichen. „Ist die Befristung nach Feststellu­ng des Arbeitsger­ichts rechtsunwi­rksam, liegt ein unbefriste­tes Arbeitsver­hältnis vor“, betont Evelyn Räder.

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FOTO: DPA Vor allem Berufsanfä­nger sind häufig nur befristet beschäftig­t.

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