Was bei befristeten Verträgen gilt
Viele Unternehmen setzen auf flexiblen Personaleinsatz und schließen befristete Verträge. Rechtliche Fehler können jedoch zu einer Entfristung führen.
Viele Berufsanfänger müssen mit einem befristeten Arbeitsvertrag in den Job starten. Das Modell ist bei Unternehmen beliebt, denn so können die Firmen ihre Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum kennenlernen und gehen kein Risiko ein, falls die Auftragslage eine dauerhafte Beschäftigung nicht hergibt. Lohnt sich die Investition nicht, lässt der Geschäftsführer den Vertrag einfach auslaufen und vermeidet betriebliche Kündigungen. Doch neben den Vorteilen der befristeten Verträge sollten Chefs auch die Tücken des Arbeitsrechts kennen. Flexibilität „Soweit es keine triftigen Gründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gibt, wie zum Beispiel eine Vertretung oder den vorübergehenden Bedarf der Arbeitsleistung, geht es den Unternehmen um einen möglichst flexiblen Personaleinsatz und in Einzelfällen auch um die Disziplinierung der betroffenen Arbeitnehmer“, erklärt Evelyn Räder, Juristin bei ver.di. „Diese müssen befürchten, nach dem Auslaufen des Vertrags arbeitslos zu sein.“Der Druck belastet die Mitarbeiter stark, doch trotzdem erfreuen sich befristete Verträge bei Firmenchefs steigender Beliebtheit. „Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes waren im vergangenen Jahr mehr als zweieinhalb der 32 Millionen abhängig beschäftigten Kernerwerbstätigen befristet beschäftigt“, so ein Sprecher des (bü) Toilettengang Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Unfall in den Toilettenräumen des Dienstherrn als Dienstunfall gilt. Die Zeit auf dem Klo dürfe nicht pauschal als „privat“abgetan werden. In dem konkreten Fall ging eine Beamtin eines Bezirksamts während der Dienstzeit zur Toilette und stieß sich an dem Flügel eines weit geöffneten Fensters den Kopf und zwar so heftig, dass sie eine Platzwunde und eine Prellung davontrug. Der Dienstherr ging davon aus, dass die Frau eine „private Angelegenheit“abgewickelt hatte. Zu Unrecht, entscheid das Gericht: Denn ein Dienstunfall setze „einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes“voraus. Das sei hier der Fall gewesen. Der Zusammenhang sei gegeben, weil sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar sei der Gang zum Klo „erkennbar nicht dienstlich geprägt“. Aber die Toiletten gehörten „zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich“. (VwG Berlin, 26 K 54/14) Streik Das Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg hat entschieden, dass streikende Arbeitnehmer (hier im Auftrag der IG Metall) nicht berechtigt Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – kurz BMAS. Zu den Kernerwerbstätigen zählen Erwerbstätige im Alter von 15 bis 64 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch im Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienst befinden. Befristung Unterschieden werden befristete Verträge mit und ohne Sachgrund. „Befristungen ohne Sachgrund werden vor allem als Probezeit missbraucht“, weiß Evelyn Räder von ver.di. „Es gibt zwar den Grund der Erprobung, dieser rechtfertigt aber bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten nach Rechtsprechung eine Befristung nur unter strengen Voraussetzungen.“Noch komplizierter wird es bei der Verlän- sind, die Zufahrt zum Betriebsgelände durch Streikmaßnahmen zu blockieren. Untersagt wurde „insbesondere ein Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten sowie das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug“. Solche Maßnahmen seien vom Streikrecht nicht gedeckt. Dasselbe gelte für ein Blockieren der Zufahrt durch Streikende oder Streikposten. (LAG Berlin-Brandenburg, 22 SaGa 968/ 16) Diskriminierung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll bestimmte Personengruppen (im Arbeitsrecht unter anderem ältere Mitarbeiter) vor einer als ungerecht empfundenen Behandlung durch ihren Arbeitgeber schützen. In dem verhandelten Fall hatte ein Kleinunternehmer einem Mitarbeiter kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze die Kündigung geschickt und in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass er ja jetzt „pensionsberechtigt“sei. Das nahm der Entlassene zum Anlass, ihn wegen Verstoßes gegen das AGG auf Entschädigung zu verklagen. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das ihm den Entschädigungsanspruch zugestand. Die Kündigung sei wegen Altersdiskriminierung unwirksam. (BAG, 6 AZR 457/14) gerung eines befristeten Vertrags. Hier begibt sich der Arbeitgeber schnell auf dünnes Eis – und bietet dem Mitarbeiter eine Chance auf einen unbefristeten Vertrag. „Eine Befristung ohne Sachgrund mit demselben Arbeitgeber ist nur für die Dauer von insgesamt zwei Jahren zulässig, innerhalb des Zeitraums ist eine dreimalige Verlängerung möglich“, erklärt Räder. Soll der Mitarbeiter danach bleiben, muss eine unbefristete Anstellung erfolgen. Diese Begrenzungen gelten allerdings nicht in jedem Fall. Liegt ein sachlicher Befristungsgrund vor, kann der Chef auch wiederholt einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen. Sachgründe sind neben der Erstanstellung zum Bei- Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber sprechen“, erklärt ein Sprecher des BMAS. Im Falle einer Entfristungsklage schauen sich die Arbeitsgerichte diese Verträge ganz genau an. Die Missbrauchskontrolle bezieht sich sowohl auf das Vorliegen des Sachgrundes als auch auf die Umstände des Einzelfalles, also auf die Gesamtdauer und die Anzahl der befristeten Verträge. Möchte der Mitarbeiter eine Entfristung erzielen, so muss er seine Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrags einreichen. „Ist die Befristung nach Feststellung des Arbeitsgerichts rechtsunwirksam, liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor“, betont Evelyn Räder.
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