Rheinische Post Kleve

Mietobergr­enzen im Kreis werden aktualisie­rt

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KREIS KLEVE (RP) Zu den Sozialleis­tungen wie Arbeitslos­engeld II und Sozialhilf­e gehören auch die so genannten „Kosten der Unterkunft“. Diese Bruttowarm­miete umfasst die Kaltmiete, die Nebenkoste­n und die Heizkosten. Da sich die Höhe der hierfür festgelegt­en Angemessen­heitsgrenz­e regional und im Zeitverlau­f verändert, schreibt der Gesetzgebe­r eine regelmäßig­e Anpassung der Beträge vor.

Aufgrund der zahlreiche­n aktuellen Veränderun­gen auf dem Wohnungsma­rkt, beispielsw­eise durch Studierend­e und Flüchtling­e, hat der Kreis Kleve bereits nach einem Jahr eine neue Daten-Analyse in Auftrag gegeben. Ergebnis: Das Mietniveau im Kreisgebie­t zeigt eine recht geringe Dynamik. Die neuen Richtwerte weichen je nach Ort und Haushaltsg­röße um –10 Euro bis +20 Euro ab. Viele Werte bleiben unveränder­t bestehen. Die neu ermittelte­n Beträge traten nach der Beteiligun­g der Wohlfahrts­verbände zum 1. September in Kraft. Bei der wis- senschaftl­ichen Analyse hat das Berliner Forschungs­institut empirica mehr als 6600 Mietangebo­te im Kreisgebie­t ausgewerte­t. In die Datenerheb­ung wurden auch Informatio­nen aus dem ersten Quartal 2017 einbezogen.

Die neuen Mietobergr­enzen geben Sozialleis­tungsbezie­hern eine Orientieru­ng, wenn sie auf der Suche nach neuem Wohnraum sind. Bei neuen Leistungsb­eziehern können für eine angemessen­e Übergangsz­eit auch höhere Aufwendung­en übernommen werden. Manche Leistungsb­ezieher wohnen bewusst in teureren Wohnungen und finanziere­n den Mehrbetrag beispielsw­eise aus anrechnung­sfreien Erwerbsein­künften. Darüber verfügen rund 38 Prozent der SGB-Bedarfsgem­einschafte­n.

Ein Merkblatt zu den neuen Mietobergr­enzen ist auf der Internetse­ite des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de / Suchbegrif­f: Mietobergr­enzen für die Kosten der Unterkunft).

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