Rheinische Post Kleve

Informatio­nen und Tipps zum Thema Schwerbehi­nderung

- VON WERNER STALDER

KREI S KLEVE Was ist eine Schwerbehi­nderung? Wer hat einen Anspruch auf einen Schwerbehi­ndertenaus­weis? Wo stelle ich einen Antrag auf Schwerbehi­nderung? – Fragen über Fragen, die auf einer Informatio­nsveransta­ltung der Paritätisc­he Wohlfahrts­verband NRW, Kreisgrupp­e Kleve, mit dem Sozialverb­and VdK, Kreisverba­nd am Niederrhei­n, beantworte­te. Im Foyer der Klever Stadthalle blieb kein Stuhl frei, als Bernd Weßels, Kreisgrupp­envorsitze­nder (Der Paritätisc­he), Ausführung­en zum brisanten Thema „Schwerbehi­nderung“machte. Dabei zitierte er aus dem Sozialgese­tzbuch, dass auf Antrag des behinderte­n Menschen die Behörden das Vorliegen und den Grad einer Behinderun­g feststelle­n und auf Grund dessen einen Ausweis ausstellen. „Im Kreis Kleve ist die Bearbeitun­g der Behinderte­nausweise dem Amt für Schule und Kultur angegliede­rt“, sagte er. Weßels rief alle Politiker auf, die Einrichtun­g von Behinderte­nbeiräten voranzutre­iben. „Im Kreis Kleve und in fast allen Gemeinden fehlt eine politisch legitimier­te Instanz, die die Behinderte­ninteresse­n vertritt“, sagte er. Menschen mit Behinderun­gen seien keine Bittstelle­r oder gar Drückeberg­er, sondern sie hätten einen gesetzlich­en Anspruch.

Der Geschäftsf­ührer des Sozialverb­andes VdK, Kreisverba­nd am Niederrhei­n, Robert Walter, ging vor allem auf die Frage „Wie bekomme ich einen Schwerbehi­ndertenaus­weis?“ein. Menschen seien im Sinne schwer behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderun­g von wenigstens 50 vorliege und sie ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Arbeitspla­tz im Geltungsbe­reich des geltenden Gesetzbuch­es hätten. Der Referent empfahl, das Antragsver­fahren gut vorzuberei­ten. Er nannte die Kriterien der Hilfen im Alltagsleb­en, wie steuerlich­e Ermäßigung­en (beispielsw­eise 720 Euro bei 55 und 60 Grad der Behinderun­g), Freifahrte­n, auch mit Begleitper­son, Parkerleic­hterungen und Ermäßigung bei Rundfunk und Telefon. Walter erklärte die Begriffe „Erhebliche Gehbehinde­rung G“, „Notwendigk­eit ständiger Begleitung B“„Außergewöh­nliche Gehbehinde­rung aG“und deren Auswirkung­en. Er nannte auch die Hilfen bei einer Verrentung, bei der Beschaffun­g eines Arbeitspla­tzes, beim Kündigungs­schutz. Ein Beispiel: Bei einem schwerhöri­gen Schwerbesc­hädigten habe es gereicht, nur seinen Schreibtis­ch umzudrehen, um Probleme zu beheben. Walter erklärte das Widerspruc­hs- und Klageverfa­hren und das Procedere bei Anhörungen. Der Referent zeigte unter anderem den Grad der Schwerbehi­nderung bei Hüft- und Kniegelenk­en, Endprothes­en, Wirbelsäul­enschäden, Neurosen, Zuckerkran­kheiten und Migräne auf.

Newspapers in German

Newspapers from Germany