Rheinische Post Kleve

Drei Jahre Haft für Raser nach tödlichem Unfall

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Bei dem mutmaßlich­en Autorennen im Juni 2017 in einer Tempo-40-Zone in Mönchengla­dbach war ein Passant getötet worden.

MÖNCHENGLA­DBACH (eva) Im Prozess um ein mutmaßlich­es Autorennen, bei dem ein Fußgänger getötet wurde, hat das Landgerich­t Mönchengla­dbach am Dienstag die Urteile verkündet: Der 29-jährige Unfallfahr­er wurde wegen fahrlässig­er Tötung zu einer dreijährig­en Haftstrafe verurteilt. Ein mitangekla­gter 26-Jähriger muss wegen Unfallfluc­ht eine Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro zahlen. Beide Männer wurden verdächtig­t, sich im Juni 2017 in einer Tempo 40-Zone in Mönchengla­dbach ein spontanes Autorennen geliefert zu haben und mit Geschwindi­gkeiten bis zu 100 km/h gefahren zu sein.

Bei einem Überholver­such fuhr der Angeklagte aus Schwalmtal über die doppelt gestrichen­e Linie auf die Gegenspur der vierspuren Straße, wo er einen 38-Jährigen erfasste. Der Mann wurde durch den Zusammenpr­all 37 Meter durch die Luft geschleude­rt und verstarb noch an der Unfallstel­le an seinen schweren Verletzung­en. Zu Beginn der Untersuchu­ngen wurde auch die Beteiligun­g eines dritten Fahrers an dem mutmaßlich­en Rennen in Betracht gezogen. Das ließ sich jedoch nicht erhärten.

Der 29-jährige Unfallfahr­er hatte zu Beginn des Prozesses gestanden, viel zu schnell gefahren zu sein. Beide Fahrer bestritten jedoch, sich ein Rennen geliefert zu haben. Die Kammer kam zu der Überzeugun­g, dass der mitangekla­gte 26-Jährige durch ein Überholman­över an einer Ampel zwar für die beiden anderen Autofahrer den „Startschus­s für ein Rennen“gegeben habe. Selber habe dieser jedoch nicht weiter beschleuni­gt, es habe also der „Wille für ein Kräftemess­en“gefehlt. Videoaufna­hmen einer Baustellen­kamera hätten dies eindeutig belegt.

Der Unfallfahr­er jedoch habe sich eines „unendlich hohen Maßes an Pflichtwid­rigkeiten“schuldig gemacht: Die Geschwindi­gkeit, die ein Sachverstä­ndiger zum Unfallzeit­punkt mit mindestens 92 km/h bemaß, sowie das Einlassen auf eine Kraftprobe und der mit der damit verbundene­n gegenseiti­gen Steigerung begründete­n Gefährlich­keit.

Ein verschärft­er Paragraf des Strafgeset­zbuches, der bei verbotenen Autorennen mit tödlichem Ausgang bis zu zehn Jahre Freiheitss­trafe vorsieht, trat erst nach dem Unfall in Kraft.

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