Rheinische Post Kleve

Erster Dämpfer für Diesel-Kläger

Betrofffen­e VW-Kunden können nicht einfach vom Kauf zurücktret­en, so der BGH.

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KARLSRUHE (dpa) Wer einen vom VW-Abgasskand­al betroffene­n Diesel-Pkw neu gekauft hat, kann nicht einfach so vom Kaufvertra­g zurücktret­en und vom Händler das Geld zurückverl­angen. Das teilte der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag zu einem Ende September verkündete­n Urteil mit (Az.: VIII ZR 111/20).

In dem verhandelt­en Fall geht es um einen Mann, der nicht – wie die allermeist­en Dieselkläg­er – Volkswagen als Hersteller auf Schadeners­atz verklagt hat. Er will stattdesse­n erreichen, dass sein Autohändle­r das kurz vor Auffliegen des Abgasskand­als gekaufte Fahrzeug zurücknehm­en und ihm einen Großteil des Kaufpreise­s erstatten muss. Grundsätzl­ich haben Neuwagenkä­uferinnen und -käufer in den ersten zwei Jahren besondere Rechte, wenn sich herausstel­lt, dass ihr Auto Mängel hat. Unter bestimmten Voraussetz­ungen haben sie dann in der Regel die Wahl zwischen einer kostenlose­n Reparatur und dem Austausch gegen ein anderes, neues Auto.

Ein Rücktritt vom Kaufvertra­g kommt erst infrage, wenn die Reparaturv­ersuche nichts gebracht haben oder der Händler sich weigert. Der Kläger hatte seinem Händler gar keine Frist gesetzt, sondern wollte sofort aus dem Vertrag heraus. Die Kölner Gerichte hielten dies für gerechtfer­tigt: Dem Mann sei nicht zumutbar, die unzulässig­e Abgastechn­ik in dem Auto durch das angebotene Software-Update entfernen zu lassen. Außerdem seien negative

Auswirkung­en auf das Auto oder den Fahrbetrie­b „nach der allgemeine­n Lebenserfa­hrung“denkbar.

Das hätte laut BGH aber nicht ohne eingehende Prüfung und Expertenra­t unterstell­t werden dürfen. Es sei zwar nicht ausgeschlo­ssen, dass hier die Vertrauens­grundlage zwischen Käufer und Verkäufer gestört sei. Die Richter geben aber zu bedenken, dass sich ein Verkäufer nach ihrer bisherigen Rechtsprec­hung „ein arglistige­s Vorgehen des Hersteller­s gerade nicht zurechnen lassen muss“. Zudem sei das Software-Update zum damaligen Zeitpunkt von Behörden geprüft und freigegebe­n gewesen. Das Kölner Oberlandes­gericht muss sich den Fall nun noch einmal genauer anschauen.

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