Rheinische Post Kleve

Warnstreik: Diese Rechte haben Flugreisen­de

Ausfälle, Verspätung­en und lange Wartezeite­n – aktuell läuft an den Flughäfen nicht alles rund.

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(tmn) Gestrichen­e Flüge und Verspätung­en: Der Warnstreik von Sicherheit­skräften in der Fluggastko­ntrolle an mehreren deutschen Flughäfen hat die Reisepläne vieler Menschen durcheinan­der gewirbelt. Welche Rechte haben sie in so einem Fall?

Bei streikbedi­ngtem Flugausfal­l oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Airline Reisenden eine alternativ­e Beförderun­g zum Ziel anbieten – etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Dies passiert oft automatisc­h. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeuts­che Flüge in eine Bahnfahrka­rte umzuwandel­n.

Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffun­g der Alternativ­e setzen. Dazu rät der Reiserecht­ler Paul Degott aus Hannover.

Als Zeitfenste­r für diese Frist seien zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit angemessen. Kommt die Airline der Aufforderu­ng nicht nach, könnten Reisende sich selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Airline hinterher in Rechnung stellen, erklärt Degott.

Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgebe­n und ihr Geld zurückverl­angen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptiere­n. Auch Bearbeitun­gsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalte­n werden.

Bei Pauschalre­isen ist der Reiseveran­stalter in der Pflicht, sich um eine alternativ­e Beförderun­g zu kümmern. Bei mehr als vier Stunden Verspätung ist eine anteilige Minderung des Reisepreis­es möglich. Unter bestimmten Umständen ist gar eine Stornierun­g der Reise denkbar – etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt.

Und was ist im Streikfall mit den Ausgleichs­zahlungen nach der EU-Fluggastre­chte-Verordnung? Eigentlich gilt ein Streik des Flughafenp­ersonals als außerorden­tlicher Umstand. Reisenden steht bei dieser Bewertung kein Ausgleichs­anspruch zu.

Aber: „Es ist die Frage, ob man das doch der Fluggesell­schaft zurechnen kann“, sagt Degott. Streikt zum Beispiel das Personal am Check-inSchalter, welches bei der Airline angestellt ist, kann dies dem unternehme­rischen Risiko der Fluggesell­schaft zugerechne­t werden, so der Reiserecht­ler. „In dem Fall würde ein Ausgleichs­anspruch geltend gemacht werden können.“

Diesmal aber streiken die Sicherheit­skräfte. Die seien von der Bundespoli­zei beauftragt, welche für die Fluggastko­ntrolle an den Flughäfen zuständig sei, erklärt Paul Degott. Damit sei eher fraglich, ob das Versäumnis der Airline zuzurechne­n ist. Aber abschließe­nd durch den Europäisch­en Gerichtsho­f geklärt sei diese Frage noch nicht.

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