Rheinische Post Kleve

Streitfall Überwachun­gskamera

Wer sein eigenes Grundstück mit einer Überwachun­gskamera filmen möchte, sollte sich vorab gut informiere­n. Nachbarn könnten sich sonst gestört fühlen.

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(tmn) Nachbarn dürfen an ihrem Haus keine Überwachun­gskameras anbringen, wenn dadurch die Privatsphä­re der anderen Nachbarn beeinträch­tigt wird. Das berichtet der Deutsche Anwaltvere­in (DAV ) mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerich­ts Bad Iburg (Az.: 4 C 366/21). Müssen Nachbarn wie in diesem Fall eine Überwachun­g objektiv befürchten, dann spricht das Gesetz von einem Überwachun­gsdruck. Es besteht Anspruch, die Kamera entfernen zu lassen.

Vor Gericht standen zwei Parteien, die jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhaus­es bewohnen und seit Jahren zerstritte­n sind. Im Sommer 2020 brachte der Nachbar – also der Beklagte – auf seinem Grundstück zwei Überwachun­gskameras mit intelligen­ter Videotechn­ologie an. Die Kameras sind in der Lage, Daten zu speichern und zu verarbeite­n. Damit ist es möglich, Personenzä­hlungen nach Alter und Geschlecht vorzunehme­n und Objekte und Personen in Echtzeit zu erkennen.

In einer Höhe von rund vier bis fünf Metern angebracht, erfasste die vordere Kamera den gesamten Einfahrtsb­ereich

FOTO: DPA sowie die Zufahrtsst­raße mit Wanderweg. Die Kamera an der Rückseite des Hauses richtete sich auf den Garten und die dahinterli­egenden Felder. Aber: Beide Kameras waren grundsätzl­ich aufgrund der Anbringung und des Erfassungs­winkels in der Lage, das Grundstück der Nachbarn zu filmen. Alle Bereiche außerhalb des eigenen Grundstück­s waren laut Beklagtem

verpixelt. Das Amtsgerich­t gab den klagenden Nachbarn recht. Die Kameras mussten entfernt oder so ausgericht­et werden, dass die Linsenbere­iche der Kameras vom Nachbargru­ndstück aus nicht mehr erkennbar sind.

Die Richter sahen durch die installier­ten Kameras das Persönlich­keitsrecht der Klägerin beeinträch­tigt. Es sei – auch aufgrund der jahrelange­n Streiterei­en – nicht auszuschli­eßen, dass die Kameras doch Teile des Nachbargru­ndstücks erfasst hätten. Der Überwachun­gsdruck reiche für einen Unterlassu­ngsanspruc­h schon aus.

Anders gewichtet ist die Entscheidu­ng laut DAV, wenn die Kameras nur auf das eigene Grundstück gerichtet sind und so Zugänge der Nachbarn nicht erfassen können.

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