Rheinische Post Kleve

Beruf: Schnee und Eis keine Ausrede für Unpünktlic­hkeit

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(RP) Pendler an Rhein und Ruhr brauchen gerade gute Nerven: Mit fallenden Temperatur­en wird es glatt auf den Straßen, wenn gar Schnee fällt, fahren alle besonders langsam. Und Großbauste­llen wie die Baustellen­einrichtun­g am Kreuz Kaiserberg sorgten in diesen Tagen für lange Staus auf A3 und A40. Welche rechtliche­n Regeln gelten eigentlich fürs derart begründete Zuspätkomm­en?

Egal, wie chaotisch die Verkehrsbe­dingungen sind, es liegt in der Verantwort­ung der Beschäftig­ten, pünktlich die Arbeit aufzunehme­n, denn sie tragen das Wegerisiko. Darauf weist der Unternehme­rverband hin, dessen Juristente­am auf das Arbeitsrec­ht spezialisi­ert ist. Wer wetterbedi­ngt im Stau steht oder vergeblich auf den Zug wartet, und damit nicht rechtzeiti­g zur Arbeit kommt, muss streng genommen mit einer Abmahnung rechnen, weil er sich nicht an den Arbeitsver­trag gehalten hat. „Eine Abmahnung ist allerdings nicht die Regel“, erläutert Wolfgang Schmitz, Hauptgesch­äftsführer des Unternehme­rverbandes, „meist machen Arbeitgebe­r erst davon Gebrauch, wenn es der Arbeitnehm­er unterlässt, das Zuspätkomm­en telefonisc­h mitzuteile­n, oder wenn die Wetterbedi­ngungen als Vorwand für Unpünktlic­hkeit herhalten müssen.“

Wie das Risiko des Weges tragen die Beschäftig­ten auch das Risiko des Lohnausfal­ls. Arbeitgebe­r müssen für verspätete Zeiten keinen Lohn bezahlen. „Meist finden sich aber innerbetri­eblich Lösungen, etwa die fehlenden Stunden nachzuarbe­iten oder mit Überstunde­n zu verrechnen“, erläutert Schmitz. Vielleicht könne man auch zuhause arbeiten.

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