Beruf: Schnee und Eis keine Ausrede für Unpünktlichkeit
(RP) Pendler an Rhein und Ruhr brauchen gerade gute Nerven: Mit fallenden Temperaturen wird es glatt auf den Straßen, wenn gar Schnee fällt, fahren alle besonders langsam. Und Großbaustellen wie die Baustelleneinrichtung am Kreuz Kaiserberg sorgten in diesen Tagen für lange Staus auf A3 und A40. Welche rechtlichen Regeln gelten eigentlich fürs derart begründete Zuspätkommen?
Egal, wie chaotisch die Verkehrsbedingungen sind, es liegt in der Verantwortung der Beschäftigten, pünktlich die Arbeit aufzunehmen, denn sie tragen das Wegerisiko. Darauf weist der Unternehmerverband hin, dessen Juristenteam auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist. Wer wetterbedingt im Stau steht oder vergeblich auf den Zug wartet, und damit nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, muss streng genommen mit einer Abmahnung rechnen, weil er sich nicht an den Arbeitsvertrag gehalten hat. „Eine Abmahnung ist allerdings nicht die Regel“, erläutert Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, „meist machen Arbeitgeber erst davon Gebrauch, wenn es der Arbeitnehmer unterlässt, das Zuspätkommen telefonisch mitzuteilen, oder wenn die Wetterbedingungen als Vorwand für Unpünktlichkeit herhalten müssen.“
Wie das Risiko des Weges tragen die Beschäftigten auch das Risiko des Lohnausfalls. Arbeitgeber müssen für verspätete Zeiten keinen Lohn bezahlen. „Meist finden sich aber innerbetrieblich Lösungen, etwa die fehlenden Stunden nachzuarbeiten oder mit Überstunden zu verrechnen“, erläutert Schmitz. Vielleicht könne man auch zuhause arbeiten.