Zehn Jahre Freiheitsstrafe für Leiharbeiter
Der rumänische Angeklagte hatte seine 18-jährige Lebensgefährtin in einer Leiharbeiterunterkunft in Kleve zu Tode geprügelt.
Die Schwurkammer des Klever Landgerichtes hat am Montag einen 23-jährigen Rumänen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte seine Lebensgefährtin in einer Leiharbeiterkunft an der Klever Gutenbergstraße dermaßen traktiert, dass diese trotz Not-OP starb.
Von einem „Gewaltexzess“sprach der Staatsanwalt in seinem Schlussplädoyer. „Von Reue sehe ich hier eigentlich keine Spur“, so der Anklagevertreter, der neun Jahre Freiheitsstrafe wegen Totschlags beantragt hatte. Die junge Frau sei gestorben, weil sie in einer gewalttätigen Partnerschaft lebte.
Der Angeklagte hatte während der Beweisaufnahme weitgehend geschwiegen. Er habe am Tattag Cannabis und Crack konsumiert und könne sich an die entscheidenden Stunden nicht erinnern, sagte er am ersten Verhandlungstag. Erst in seinem letzten Wort am zweiten und letzten Prozesstag sagte er übersetzt durch die Dolmetscherin: „Ich gestehe, dass ich sie geschlagen habe. Aber ich hatte nicht die Absicht, so etwas Schlimmes zu tun.“
Zu dem, was der Staatsanwalt später einen „Gewaltexzess“nennen sollte, machte der Angeklagte aber auch am Montag keine Angaben. Die Formulierung „Gewaltexzess“stützt sich auf die Ausführungen des Gerichtsmediziners,
der ein Gutachten zu den Verletzungen der Frau erstattet hatte. Von Rissen der Dünndarmaufhängung und des Darms war die Rede, von einem stumpfen Schädelhirntrauma, Blutungen in Schädel und Oberkörper, zerbrochenen Halswirbeln. „Wenn die Frau zwischendurch das Bewusstsein wiedererlangt hat, muss sie starke Schmerzen erlitten haben“, so der Forensiker. Die Verletzungen seien nicht durch einen Sturz zu erklären – vor allem für die Bauchraumverletzungen habe es einer „sehr heftigen Gewalteinwirkung“bedurft, etwa durch Tritte.
Ein weiterer Sachverständiger, psychiatrischer Gutachter, sagte vor Gericht, dass er keine Hinweise auf verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit beim Angeklagten sehe. Er betonte allerdings die Grenzen des Gutachtens, denn er konnte den Angeklagten nicht untersuchen: „Es ist alles sehr hypothetisch“, so der Psychiater.
Die Verteidigung hatte am Montag eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gefordert – eine Tötungsabsicht sei nicht nachweisbar. Fünf Jahre hielt die Verteidigerin für angemessen.
Die Kammer verurteilte den Angeklagten schließlich wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zehn Jahren. Eine Tötungsabsicht, die für eine Verurteilung wegen Totschlags notwendig ist, sei nicht auszuschließen, aber auch nicht zweifelsfrei festzustellen, so der Vorsitzende. Gegen einen minderschweren Fall spräche unter anderem die Massivität der Gewalteinwirkungen, und auch, dass die 18-Jährige schon in den Wochen vor ihrem Tod „ein wahres Martyrium“durchlitten habe. „Fast täglich hat er sie geschlagen“, so der Vorsitzende. Zuvor hatte der Gerichtsmediziner neben den todesursächlichen Verletzungen der Frau auch von älteren Verletzungen berichtet, darunter Rippenbrüche und „Ringerohren“, wie sie üblicherweise Kampfsportler nach wiederholten Ohrverletzungen aufweisen. Strafverschärfend berücksichtigte die Kammer auch, dass der Angeklagte erst nach drei oder vier Stunden Hilfe holte – bevor er sich dann nach Rumänien absetzte.