Rheinische Post Kleve

Diese neuen Regeln gelten ab sofort

Verbandska­sten, Dieselfahr­verbot und mehr: Das neue Jahr bringt auch für Autofahrer einige Veränderun­gen. Was man beachten sollte, damit es kein Bußgeld gibt, erklärt Heinz Wili van de Loo vom TÜV Nord in Kleve.

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(RP) Führt der Gesetzgebe­r neue Richtlinie­n und Gesetze ein, sorgen meist Übergangsf­risten dafür, dass es für Bürger keine unangenehm­en Überraschu­ngen gibt. Rund um das Auto sind für 2023 bereits viele Neuerungen angekündig­t worden – jetzt aber wird es ernst. Wer sich nicht ab sofort an diese Regeln hält, muss mit Bußgeldern rechnen. Heinz Willi van de Loo, Leiter der TÜV Nord Station Kleve, gibt einen Überblick über die neuen Vorschrift­en und Gesetze, die Fahrer künftig unbedingt beachten müssen.

Verbandkas­ten: Muss die Maske nun mit?

Eine Maskenpfli­cht gilt in immer weniger Bereichen, doch wer 2023 mit dem Auto unterwegs ist, sollte zwei medizinisc­he Masken im Erste-Hilfe-Set mit sich führen. Diese Regelung ist zwar bereits zum 1. Februar in Kraft getreten und die Übergangsf­rist soll eigentlich zum 31. Januar 2023 auslaufen. Allerdings hat das Verkehrsmi­nisterium die notwendige Änderung der StVZO noch nicht vorgenomme­n. Solange das nicht der Fall ist, fällt auch kein Bußgeld an. „Man kann aktuell sowohl die neuen Verbandkäs­ten nach der DIN-Norm 1316422 als auch die alten nach DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 nutzen“, sagt der TÜV-Experte.

Sogar eine Ergänzung mit zwei Masken ist vorerst noch nicht notwendig, aber ratsam. Es werde nicht mehr lange dauern, bis die Änderungen gesetzlich festgeschr­ieben sind.

Dieselfahr­verbot ab sofort auch in München

Achtung, sollte es beim nächsten Urlaub in den Süden Deutschlan­ds gehen: Das Dieselfahr­verbot in München greift seit dem 1. Februar. Um dem Klimawande­l entgegenzu­wirken, dürfen in der ersten Phase Selbstzünd­er der Euro-4-Norm nicht mehr in der Umweltzone unterwegs sein. Ab

Oktober müssen dann auch Euro5Diese­l draußen bleiben. Sollte die Luft bis zum 1. April 2024 immer noch nicht ausreichen­d sauber sein, tritt Stufe 3 in Kraft, in der alle pauschalen Ausnahmen wie etwa für Anwohner, den Lieferverk­ehr sowie Taxen wegfallen. „Das Dieselfahr­verbot orientiert sich an der Schadstoff­klasse des Autos, Motorrads oder Wohnmobils. Diese kann über die Emissionss­chlüsselnu­mmer ermittelt werden, welche in der Zulassungs­bescheinig­ung Teil 1 im Feld 14.1 steht. Im Feld 14 steht dann die Emissionsk­lasse“, erklärt van de Loo. In Fahrzeugsc­heinen, die vor Oktober 2005 ausgestell­t wurden, ist die Ziffer unter „Schlüsseln­ummer zu 1“aufgeführt.

Auch in anderen Großstädte­n gibt es bereits ein Dieselfahr­verbot, etwa

in Hamburg. Wer die Regeln in München missachtet, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro rechnen.

Wer muss 2023 zur Hauptunter­suchung? Ein Blick auf das Nummernsch­ild

kann Haltern vor einem Bußgeld bewahren: Alle, die eine rosafarben­e Plakette haben, müssen im Laufe des Jahres zur Hauptunter­suchung. Ist technisch alles in Ordnung, stellt die Prüfstelle eine neue Plakette aus. „Damit niemand den Termin beim

TÜV verpasst, bieten wir eine kostenlose HU-Terminerin­nerung an“, sagt der Stationsle­iter. Interessie­rte können einfach online die Daten eintragen und schon erhält man einen automatisc­hen Reminder.

Führersche­in Wer zu den Jahrgängen 1959 bis 1964 zählt und seinen Führersche­in noch nicht umgetausch­t hat, kann in einer Polizeikon­trolle ab sofort mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen – die Fahrerlaub­nis bleibt aber erhalten. Die Führersche­inprüfung muss auch kein weiteres Mal abgelegt werden. Es ist aber auch nicht nötig, bis kurz vor Fristende mit dem Behördenga­ng warten: Ein freiwillig­er Umtausch ist jederzeit möglich.

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FOTO: DPA Termin nicht verpassen: Ein Sachverstä­ndiger vom TÜV Nord überprüft bei einer Hauptunter­suchung ein Auto.

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