Rheinische Post Krefeld Kempen

Krank im Urlaub: Die Pflichten der Arbeitnehm­er

- VON SARAH BIERE

Wer im Ausland krank wird, sollte Chef und Krankenkas­se informiere­n. Sonst kann es teuer werden.

DÜSSELDORF Eine lästige Grippe, ein gebrochene­s Bein oder eine Gehirnersc­hütterung können den Urlaub durcheinan­derwirbeln. In solchen Fällen gilt es, sich richtig zu verhalten. So erspart man sich viel Ärger mit Arbeitgebe­r und Krankenkas­se. Arbeitsrec­ht Bei einer Krankmeldu­ng aus dem Urlaub gibt es ein paar Sonderrege­ln zu beachten. „Ich bin verpflicht­et, meinen Arbeitgebe­r unverzügli­ch per Anruf oder E-Mail zu informiere­n – egal ob ich im Inland oder Ausland bin“, sagt Rechtsanwa­lt Christoph Theis. Die Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng sollte aus dem Ausland per Fax oder E-Mail geschickt und das Ori- ginal nachgereic­ht werden. Dem Arbeitgebe­r ist die Adresse am Aufenthalt­sort mitzuteile­n. Daneben müssen Mitglieder der gesetzlich­en Krankenkas­se dieser die Arbeitsunf­ähigkeit und deren voraussich­tliche Dauer mitteilen. Im dritten Schritt müssen Arbeitgebe­r und Krankenkas­se über die Rückkehr ins Heimatland informiert werden. Wenn nicht, können Konsequenz­en wie eine Abmahnung oder die Nichtzahlu­ng der Vergütung drohen. Wer im Urlaub krank ist, bekommt die Urlaubstag­e gutgeschri­eben. „Daher sollte man sich im eigenen Interesse direkt am ersten Tag offiziell krank melden“, empfiehlt Theis. Eine Pflicht, aus Krankheits­gründen das Reiseland zu verlassen, gibt es nicht. „Ich darf mich aber nicht genesungsw­idrig verhalten“, so Theis. Mit Fieber am Strand liegen ist genesungsw­idrig. Versicheru­ngsschutz Wer ins europäisch­e Ausland verreist, sollte die Gesundheit­skarte dabei haben. Denn sie ersetzt als Europäisch­e Krankenver­sicherungs­karte den Auslandskr­ankenschei­n. In der EU, Island, Liechtenst­ein, Norwegen und der Schweiz erhält man damit die medizinisc­h notwendige­n Leistungen. In Mazedonien, Montenegro und Serbien erhalten Urlauber nur Notfalllei­stungen. „Die Karte wird zwar in den Krankenhäu­sern im Ausland problemlos anerkannt, jedoch nicht von allen niedergela­ssenen Ärzten“, sagt Christian Elspas von der Techniker Krankenkas­se. Also: lieber direkt ins Krankenhau­s. Kostenrück­erstattung In Belgien, Finnland, Frankreich, Island und Luxemburg müssen Behandlung­en im Ausland zunächst aus eigener Tasche bezahlt werden. Dann ist es wichtig, sich eine detaillier­te und quittierte Rechnung ausstellen zu lassen, aus der klar hervorgeht, wer wieso behandelt wurde, die einzelnen Leistungen und die genauen Kosten. Die Krankenver­sicherung erstattet dann die in Deutschlan­d üblichen Vertragssä­tze. Das heißt: Auf einem Teil der Kosten kann der Patient sitzen bleiben kann. Private Zusatzvers­icherung Neben dem gesetzlich­en Krankenver­sicherungs­schutz kann es sinnvoll sein, sich eine private Auslandsve­rsicherung zuzulegen. Die deckt Behandlung­skosten durch Ärzte und Fachärzte nach freier Wahl, Aufwendung­en für Arznei-, Heil und Verbandsmi­ttel, medizinisc­h notwendige Rücktransp­ortkosten, stationäre Krankenhau­sbehandlun­gen ab. Krankenrüc­ktransport Mitunter kann es notwendig sein, dass der Patient zurück nach Deutschlan­d transporti­ert wird. Dafür sollte ein ausreichen­der Versicheru­ngsschutz besteht. Ein Krankenrüc­ktransport kann sonst sehr teuer werden. Ein Rücktransp­ort aus Mallorca kostet an die 15 000 Euro, von Südafrika werden rund 100 000 Euro fällig und aus Asien kostet ein Ambulanzje­t 200 000 Euro.

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