Rheinische Post Krefeld Kempen

Karlsruhe erklärt BKA-Gesetz für teils verfassung­swidrig

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KARLSRUHE (rtr) Die Befugnisse des Bundeskrim­inalamtes (BKA) zur Terrorbekä­mpfung müssen eingeschrä­nkt werden. Das Bundesverf­assungsger­icht billigte gestern zwar heimliche Überwachun­gen von Wohnungen, Computern und Telefonen als mit dem Grundgeset­z vereinbar. Die Eingriffe seien aber vielfach unverhältn­ismäßig und müssten begrenzt werden. Zudem muss die Weitergabe der Erkenntnis­se an deutsche und ausländisc­he Geheimdien­ste restriktiv­er gehandhabt werden. Vor allem der letzte Punkt stieß bei Bundesinne­nminister Thomas de Maizière auf Kritik. Der Gesetzgebe­r muss nun die Vorschrift­en bis spätestens zum 30. Juni 2018 nachbesser­n (Az: 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1149/09).

Durch das BKA-Gesetz wurde das Bundeskrim­inalamt 2009 für die Terrorabwe­hr zuständig. Vorher war dies Sache der Länderpoli­zei. Zudem kann das BKA seitdem zur Abwehr von Terrorgefa­hren verdeckte Maßnahmen ergreifen, also mit Hilfe von „Trojanern“Computer ausspionie­ren oder Wohnungen von Verdächtig­en mit versteckte­n Kameras und Mikrofonen ausforsche­n. Mit dem Gesetz wurde auch der Informatio­nsaustausc­h mit dem Verfassung­sschutz und ausländisc­hen Geheimdien­sten geregelt. Dagegen hatten FDP-Politiker, Journalist­en und Anwälte sowie Bundestags­abgeordnet­e der Grünen Verfassung­sbeschwerd­en eingereich­t. Leitartike­l Politik

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