Rheinische Post Krefeld Kempen

Jobcenter darf 50 Euro Taschengel­d von der Oma nicht anrechnen

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24-jähriger Krefelder, der aufstocken­de Grundsiche­rung bekommt, hat mit seiner Klage vor dem Sozialgeri­cht Düsseldorf Erfolg.

(sti) Der Schritt in die Selbststän­digkeit führt nicht automatisc­h zu Wohlstand. Das ökumenisch­e Arbeitslos­enzentrum Krefeld weiß das. Es betreut auch Geringverd­iener aus diesem Personenkr­eis, die eine aufstocken­de Grundsiche­rung vom Jobcenter erhalten. Die Verwaltung­svorgänge und Entscheidu­ngen dort, seien nicht immer unangreifb­ar, erklärte unlängst der Krefelder Rechtsanwa­lt Christoph Huylmans. Aktuelles Beispiel: Ein 24-jähriger Kläger aus Krefeld war vor dem Sozialgeri­cht Düsseldorf mit seiner Klage gegen das Jobcenter wegen der Berücksich­tigung von Taschengel­d in Höhe von 50 Euro erfolgreic­h.

Der Kläger habe Einkommen aus einer selbststän­digen Tätigkeit er- zielt und darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter bekommen, erklärte gestern ein Sprecher des Gerichts. Das Jobcenter bewilligte aufstocken­de Grundsiche­rungsleist­ungen und berücksich­tigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengel­d seiner Großmutter nicht angerechne­t werden dürfe, da dies grob unbillig sei. Die zwölfte Kammer des Sozialgeri­chts folgte der Argumentat­ion des Klägers.

Grundsätzl­ich seien alle Einnahmen auf Grundsiche­rungsleist­ungen anzurechne­n. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksich­tigung für die Leistungsb­erechtigte­n grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsb­erechtigte­n nicht so günstig beeinfluss­en würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfer­tigt wären.

Im vorliegend­en Fall sei die Berücksich­tigung bereits grob unbillig. Das Taschengel­d der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungs­kosten zu finanziere­n und nicht den Lebensunte­rhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“zu kommen, beeinträch­tigen. Außerdem sei ein Taschengel­d in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsb­ezug noch gerechtfer­tigt sei. 50,00

entspräche­n lediglich etwa einem Achtel des Regelbedar­fs.

Das Urteil des Sozialgeri­chts ist rechtskräf­tig

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