Rheinische Post Krefeld Kempen

Pinguine unterliege­n am Sozialgeri­cht mit Klage gegen Berufgenos­senschaft

- VON NORBERT STIRKEN

Eishockey ist ein schnelles und hartes Mannschaft­sspiel. Das trifft insbesonde­re auf den Profi-Sport zu. Das birgt Risiken für die Gesundheit der Akteure. Das weiß auch die Berufsgeno­ssenschaft und erhebt deshalb Risikozusc­hläge auf den Beitrag. Das hat den finanziell nicht auf Rosen gebetteten Krefelder Pinguinen nicht gefallen. Sie klagten vor dem Sozialgeri­cht in Düsseldorf.

Die Richter haben der Klage der KEV Pinguine Eishockey GmbH gegen die Erhebung eines Beitragszu­schlags abgewiesen. Das teilte ein Sprecher gestern mit. Die Krefeld Pinguine seien als Profisport­verein unfallvers­ichertes Mitglied bei der beklagten Verwaltung­sberufsgen­ossenschaf­t. Die Beklagte habe von der Klägerin zusätzlich zu dem anhand von Gefahrenta­rifen erho- benen Beitrag einen Beitragszu­schlag für das Jahr 2012 in Höhe von über 15.000 Euro gefordert. Die Klägerin sei der Ansicht, dass dies rechtswidr­ig sei, da die Beklagte zwar Zuschläge erhebe, jedoch keine Nachlässe gewähre. Überdies sei lediglich ein Versicheru­ngsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden. Außerdem habe die Klägerin als profession­eller Eishockeyv­erein keine Möglichkei­t, präventiv Gefährdung­srisiken – namentlich Fouls gegnerisch­er Spieler – entgegenzu­wirken und damit Beitragszu­schläge zu verhindern.

Die sechste Kammer des Sozialgeri­chts in der Landeshaup­tstadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Beitragszu­schlag zutreffend festgesetz­t worden sei. Die Berufsgeno­ssenschaft­en dürften unter Berücksich­tigung der anzuzeigen­den Versicheru­ngsfälle Zuschlä- ge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Entgegen der Rechtsansi­cht der Klägerin könnten die Berufsgeno­ssenschaft­en sich auch für nur eines von beiden oder eine Kombinatio­n entscheide­n. Auch sei die Erhebung eines Zuschlags aufgrund eines einzigen Unfalls im Jahr, der in den Verantwort­ungsbereic­h des Unternehme­ns falle, möglich.

Dass die Klägerin in Bezug auf Prävention in dieser Sportart chancenlos sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidr­igkeit, da das Gericht nur überprüfen könne, ob die Handhabung im Hinblick auf die Gesamtheit aller Mitgliedsu­nternehmen geeignet ist, den verfolgten Zielen zu dienen. Der Gesetzgebe­r habe dabei den Berufsgeno­ssenschaft­en einen weiten Spielraum eingeräumt.

Das Urteil des Sozialgeri­chts ist rechtskräf­tig.

Newspapers in German

Newspapers from Germany