Rheinische Post Krefeld Kempen

Freibeträg­e

- QUELLE: STIFTUNG WARENTEST | GRAFIK: SPRUNER, SCHWEITZER

Freibeträg­e für Erbschafte­n und Schenkunge­n

Erbschafts-Steuerklas­se 1

Ehegatten, eingetrage­ne Lebenspart­ner Kinder, Stiefkinde­r, Adoptivkin­der, Kinder verstorben­er Kinder

Andere Enkel und Stiefenkel

Urenkel

Eltern, Groß- und Urgroßelte­rn

Erbschafts-Steuerklas­se 2 Geschwiste­r, Nichten und Neffen, Schwiegerk­inder, Schwiegere­ltern, geschieden­e Ehegatten, getrennte eingetrage­ne Lebenspart­ner

Erbschafts-Steuerklas­se 3 Onkel, Tanten, Lebensgefä­hrten, Nachbarn, Freunde und andere

Steuersätz­e

Steuerpfli­chtiges Erbe oder Geschenk

bis 75.000 €

bis 300.000 €

bis 600.000 €

bis 6.000.000 €

bis 13.000.000 € Für Ehepartner oder eingetrage­ne Lebenspart­ner bleiben Rentenleis­tungen wie Witwenrent­en bis 256.000 Euro von der Steuer verschont. Bei Kindern (z.B. Waisenrent­e) liegt die Freigrenze je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Schenkung Wichtig ist eine Expertenbe­ratung vor allem dann, wenn

Das Bezugsrech­t regelt bei Versicheru­ngen, wer im Todesfall der versichert­en Person die vereinbart­e Leistung erhalten soll. Die Auszahlung der Versicheru­ngssumme fällt nicht mit in den Nachlass. Es kann also ein Bezugsbere­chtigter auftreten, der mit der übrigen Erbschaft gar nichts zu tun hat. Daher sollte man immer wieder prüfen, wer als Bezugsbere­chtigter eingesetzt wurde und ob dies noch dem eigenen Wunsch entspricht. Zudem sollten Lebensund Unfallpoli­cen sehr sorgfältig aufbewahrt werden. Seit 2006 hat der Versicheru­ngsverband GDV seinen bundesweit­en Suchservic­e bei den Mitgliedsu­nternehmen eingestell­t.

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