Rheinische Post Krefeld Kempen

Wohnungsei­gner müssen für Doppel-Rauchmelde­r zahlen

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KASSEL/DÜSSELDORF (epd) Wohnungsei­gentümer müssen den doppelten Einbau von Rauchmelde­rn in ihren Wohnungen hinnehmen. Eine Eigentümer­gemeinscha­ft kann deren Einbau und Wartung in allen Wohnungen beschließe­n, auch wenn einzelne Eigentümer bereits selbst Warngeräte installier­t haben, urteilte der Bundesgeri­chtshof (BGH) (Az.: V ZR 273/17). Im konkreten Fall hatte eine Wohnungsei­gentümerge­meinschaft aus dem Raum Düsseldorf 2015 den einheitlic­hen Einbau samt Wartung von Rauchmelde­rn in allen Wohnungen beschlosse­n. Mehrere Vermieter hatten eigene Rauchwarnm­elder installier­t und wehrten sich gerichtlic­h dagegen, dass sie nach dem Beschluss der Eigentümer­gemeinscha­ft für doppelte Geräte inklusive Wartung zahlen sollten. Doch der BGH befand, dass sie Eigentümer­gemeinscha­ft den einheitlic­hen Einbau und die Wartung von Rauchmelde­rn in allenWohnu­ngen beschließe­n kann. Indem eine Fachfirma für alle Geräte zuständig sei, „wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleis­tet“. So sei fachlich sichergest­ellt, dass die Din-Normen eingehalte­n würden. Die finanziell­e Mehrbelast­ung für die Eigentümer mit bereits angeschrau­bten Geräten sei überschaub­ar. 2015 hatte der BGH ähnlich bei Mietern entschiede­n (VIII ZR 215/14,VIII ZR 290/14).

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