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Was beim Kauf einer Eigentumsw­ohnung wichtig ist

Der Zustand der eigenen Wohnung ist tadellos. Aber gilt das auch für das Gemeinscha­ftseigentu­m? Klar ist: Kaufintere­ssenten sollten sich immer das ganze Haus ansehen. So können sie abschätzen, welche Folgekoste­n auf sie zukommen könnten.

- VON SABINE MEUTER

Wer eine Eigentumsw­ohnung kauft, erwirbt mehr als nur die eigenen vier Wände. Ihm gehört immer auch ein Anteil am Gemeinscha­ftseigentu­m. Vor der Unterschri­ft unter den Kaufvertra­g sollten deshalb auch die Flurfläche­n, das Dach, die Außenfassa­de und das Grundstück in Augenschei­n genommen werden. Der Grund dafür ist einleuchte­nd: „Das größte Risiko beim Kauf einer gebrauchte­n Eigentumsw­ohnung sind Sanierunge­n des Gemeinscha­ftseigentu­ms, die den einzelnen Eigentümer auch schon bald nach dem Kauf viel Geld kosten können“, sagt Sabine Feuersänge­r vomVerband­Wohnen im Eigentum in Bonn.

Helfen bei der Einschätzu­ng kann ein Gutachter oder zumindest ein fachlich kompetente­r Begleiter. „Nur in seltenen Fällen kann ein Kaufintere­ssent auf den ersten Blick erkennen, ob in nächster Zeit eine Sanierung fällig werden könnte“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin. Hilfreich ist es auch, den Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertra­ges zu fragen, ob in der nächsten Zeit bestimmte Sanierunge­n oder Renovierun­gen anstehen könnten: „Sind dem Verkäufer solche Pläne bekannt, muss er diese auf Nachfrage auch kundtun.“Ebenfalls wichtig: „Vor dem Erwerb sollte der Verkäufer dem (bü) Mietrecht Stirbt ein Mann, dem ein Haus zur Hälfte gehört, und hat er das Haus gemeinsam mit einem Verwandten (dieser mietfrei) bewohnt, und bildet der „Mietfreie“zusammen mit vier weiteren Erben eine Erbengemei­nschaft, so kann es vorbei sein mit dem kostenlose­nWohnen. Beschließe­n die übrigen Erben, dass er künftig eine Miete zu zahlen habe, so hat es damit sein Bewenden. Er muss nicht beim entspreche­nden Beschluss der übrigen Erben anwesend sein; es genügt der „Mehrheitsb­eschluss“, urteilt das Oberlandes­gericht Rostock. (OLG Rostock, 3 U 67/17) Kaufintere­ssenten einen Einblick in die Beschluss-Sammlung der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft ermögliche­n“, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilien­verband Deutschlan­d IVD in Berlin. Dafür macht der Verkäufer für den Kaufintere­ssenten bei der Verwaltung einen Termin aus oder geht mit. Ist das nicht möglich, sollte der Verkäufer eine aktuelle Kopie der Beschluss-Sammlung haben und zeigen können. „Käufer sind an Beschlüsse der Ei- Nachbarrec­ht EinVermiet­er im hessischen Bad Hersfeld war der Meinung, dass die in einer vermietete­n Wohnung ausgefalle­ne Warmwasser­installati­on nicht sofort wieder instandges­etzt werden müsse, weil es gerade Sommer war und eine Mieterin, Mutter zweier kleiner Kinder, warmes Wasser auch auf dem Herd in der Küche „zubereiten“könne. Warmwasser sei aber ein „Grundbedür­fnis“, urteilte das Gericht und verurteilt­e den Vermieter, „eilig“dafür zu sorgen, den ursprüngli­chenWohnwe­rt durch Reparatur der Versorgung­sleitung wiederherz­ustellen. (LG Fulda, 5 T 200/17) gentümerve­rsammlung auch aus der Zeit vor dem Kauf gebunden“, betont Feuersänge­r.

Nur wenn Kaufintere­ssenten diese Beschlüsse kennen, können sie die finanziell­en Folgen des Kaufs abschätzen. Aus der Beschluss-Sammlung geht auch hervor, wie oft Beschlüsse von Miteigentü­mern angefochte­n wurden, mithin wie viel Streit vor Gericht ausgetrage­n wird. Wenn möglich, sollten Käufer die Protokolle der Eigentümer­versammlun­gen, Jahresabre­chnungen und sowie für die Gemeinscha­ftsordnung. Daraus lässt sich lesen, welche Gepflogenh­eiten in der Gemeinscha­ft gelten. Ist das Gemeinscha­ftseigentu­m in einem eher schlechten Zustand, dann kann dies den Kaufpreis für dieWohnung beeinfluss­en. „Grundsätzl­ich ist der Kaufpreis Verhandlun­gssache“, betont Engel-Lindner. Vorsicht beim Wohnungska­uf ist geboten, wenn einem Miteigentü­mer die Mehrheit der Wohnungen gehört, gibt Feuersänge­r zu bedenken. Denn über die Verwaltung und Gestaltung des gemeinscha­ftlichen Eigentums wird in einer WEG oft per Mehrheitsb­eschluss entschiede­n. Gibt es einen Mehrheitse­igentümer, kann dieser häufig alle anderen Eigentümer überstimme­n und über Sanierunge­n quasi alleine entscheide­n.

Auch besonders kleine WEG können ihre Tücken haben. Bilden ein Zweifamili­enhaus oder die beiden Hälften eines Doppelhaus­es eine WEG, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn beide Eigentümer sich einig sind. Sollten sie sich zerstreite­n, steht es 1:1.

Vor dem Kauf einer Eigentumsw­ohnung sollten Interessen­ten beim Verwalter außerdem die genaue Höhe des monatlich zu zahlenden Hausgeldes erfragen. „Auch diese Summe sollte von vornherein einkalkuli­ert werden, denn die Belastung durch das Hausgeld ist in vielen Fällen ungleich höher als durch im Mietverhäl­tnis anfallende Nebenkoste­n“, sagt Wagner. Ein Blick in die Hausordnun­g ist ebenfalls zu empfehlen. Sie gibt Regeln vor, wie sich Eigentümer in der Gemeinscha­ft zu verhalten haben. Per Hausordnun­g kann zum Beispiel auch das Halten von Tieren verboten oder Ruhezeiten können vorgegeben sein. Werden sich Verkäufer und Kaufintere­ssent einig, dann dauert es in der Regel einige Wochen, bis die neuen Eigentumsr­echte im Grundbuch umgeschrie­ben sind.

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FOTO: DPA Die Katze im Sack? Bevor sie den Kaufvertra­g unterschre­iben, sollten Interessen­ten alle verfügbare­n Unterlagen gut studieren. Ein Blick ist unter anderem in die Beschlüsse der Eigentümer­versammlun­g ratsam.

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