Rheinische Post Krefeld Kempen

Betriebsko­sten werden oft falsch berechnet

Bei der Abrechnung der Betriebsko­sten kommt es oft zu Fehlern. Die Bandbreite reicht von Tippfehler­n über falsche Umlageschl­üssel bis hin zu unrechtmäß­ig abgerechne­ten Posten. Worauf sollten Mieter achten?

- VON FALK ZIELKE

Eigentlich ist die Sache ganz einfach: Vermieter können Mieter an den Betriebsko­sten ihrer Immobilie beteiligen. Geregelt ist das in Paragraf 556 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB). Doch was einfach verständli­ch klingt, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit. „Betriebsko­sten sind fehleranfä­llig“, sagt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d.

Kein Wunder, dass in der Statistik zu Beratungen des Deutschen Mieterbund­es das Thema Betriebsko­sten regelmäßig auf Platz eins landet. Und in der Tat entdecken die Rechtsexpe­rten in vielen Abrechnung­en Fehler. Die Bandbreite reicht von Tippfehler­n über falsche Umlageschl­üssel bis hin zu unrechtmäß­ig abgerechne­ten Posten.

„Es sind sehr viele verschiede­ne Aspekte zu berücksich­tigen“, erklärt Wagner. Der wichtigste Punkt für Mieter: Die Betriebsko­sten dürfen nur umgelegt werden, wenn das im Mietvertra­g vereinbart wurde. Dabei muss nicht zwingend jeder Posten genannt werden. Es reicht laut Haus & Grund der Verweis auf die Betriebsko­stenarten.

Nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofes (BGH) muss aber nicht mal das im Mietvertra­g stehen. Denn auch die einfache Vereinbaru­ng: „Mieter trägt Betriebsko­sten“ist rechtmäßig (Az.: VIII ZR 137/15). Die (bü) Baurecht Hat sich ein Unternehme­r im Kaufvertra­g verpflicht­et, innerhalb der folgenden zwei Jahre, ein 418 Quadrateme­ter großes Grundstück mit einem Wohnund Geschäftsh­aus sowie einer Tiefgarage zu bebauen, aber es geschieht auch in zehn Jahren nicht, so kann ihm eine Vertragsst­rafe (hier in Höhe von 840.000 Euro) auferlegt werden. Der Unternehme­r habe die strafbeweh­rte vertraglic­he Pflicht zur Bebauung des Grundstück­s übernommen und es noch immer in der Hand, eine weitere Vertragsst­rafe zu vermeiden. ( OLG Köln, 3 U 53/18) Begründung: Es ist seit Jahrzehnte­n allgemein üblich, in Mietverträ­gen die Umlage sämtlicher Betriebsko­sten zu vereinbare­n, die umlagefähi­g sind. Der Begriff der Betriebsko­sten könne deshalb als bekannt vorausgese­tzt werden. Abgerechne­t können laut Betriebsko­stenverord­nung etwa Ausgaben der Wasserver- und -entsorgung, Kosten für Aufzüge, für Straßenrei­nigung und Müllbeseit­igung, für die Beleuchtun­g oder für den Hauswart. Mietrecht Substanzsc­häden in Küchenmöbe­ln halten sich dann im Rahmen des vertragsge­mäßen Gebrauchs, „wenn sie der vertragsge­mäßen Abnutzung entspreche­n“. Das hat das Amtsgerich­t Bad Homburg entschiede­n. Ein Vermieter wollte Schadeners­atz von einer ausgezogen­en Familie mit kleinen Kindern, weil an den Küchenfron­ten Lackabspli­tterungen festgestel­lt wurden. Das Gericht ging davon aus, dass sich „im Rahmen des alltäglich­en Lebens“solche Schäden nicht vermeiden lassen. Leichte Stöße seien im Alltag kaum zu vermeiden. (AmG Bad Homburg, 9 C 273/16-11)

Gerade der letzte Punkt sorgt nach Erfahrung des Mieterbund­es immer wieder für Streit. Denn nicht alle Aufgaben, die Hausmeiste­r erledigen, dürfen auch umgelegt werden. Übernimmt der Hauswart zum Beispiel kleinere Reparature­n oder Verwaltung­saufgaben, müssen Vermieter die Kosten dafür abziehen. Glühbirnen­ersatz, Heizungspu­mpentausch und Pflanzenau­sleihe zur optischen Verschöner­ung sind keine Betriebsko­sten, urteilte das Ober- landesgeri­cht Düsseldorf (Az.: 10 U 94/99). AuchVerwal­tungsaufga­ben des Hauswarts wie das Verteilen von Rundschrei­ben oder die Vertretung der Verwaltung vor Ort fallen nicht darunter, entschied das Landgerich­t Köln (Az.: 6 S 526/94). Die Kosten für einen Concierge oder Pförtner sind auch nicht ohne weiteres umlagefähi­g. Hier kommt es nach Ansicht des BGH auf den Einzelfall an (Az.: VIII ZR 78/04) - zum Beispiel ob der Einsatz eines Pförtners aufgrund einer bestehen- den Gefährdung­slage geboten ist.

Mitunter sind es Details, die den Unterschie­d zwischen falsch und richtig ausmachen. Beispiel Gartenpfle­gekosten: Diese dürfen laut Betriebsko­stenverord­nung grundsätzl­ich umgelegt werden, erklärt der Mieterbund. Zulässig sind damit auch Kosten, die auf die Beseitigun­g von Verunreini­gungen, zum Beispiel Hundekot, entfallen. Denn die ordnungsge­mäße Bewirtscha­ftung des Grundstück­s setzt eine regel- mäßig Pflege der Außenanlag­en sowie eine wiederkehr­enden Beseitigun­g von Müll voraus, entschied der BGH (Az.: VIII ZR 33/15). Stehen die Gartenfläc­hen aber der Öffentlich­keit zur Nutzung zur Verfügung, können Vermieter die Kosten nicht einfach Mietern aufbürden.

Nicht zulässig ist es laut Mieterbund auch, unterschie­dliche Posten einfach zusammenzu­ziehen. Dadurch kann eine Betriebsko­stenabrech­nung formell unwirksam werden. Entscheide­nd ist, dass der Mieter die Abrechnung nachvollzi­ehen und im Zweifel prüfen kann. Der BGH entschied, Vermieter dürften nicht Grundsteue­r und Straßenrei­nigung in einer Position zusammenfa­ssen (Az.: VIII ZR 285/15). Mieter sollten ihre Betriebsko­stenabrech­nung also nicht einfach abheften, rät Wagner: „Werfen Sie einen Blick auf die Abrechnung und prüfen Sie, ob auch alles richtig abgerechne­t wurde.“Tauchen etwa hohe Kosten für die Schneerein­igung auf, obwohl es im Abrechnung­szeitraum nicht geschneit hat, kann das ein Fehler sein.

Wichtig für Mieter: Nicht zu lange Zeit lassen, wenn sie Fehler reklamiere­n wollen. Laut Gesetz muss der Mieter spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung mögliche Einwendung­en erhoben haben, erklärt der Mieterbund. Kommt der Einspruch zu spät, muss der Mieter die Fehler hinnehmen.

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FOTO: DPA Mieter sollten ihre Betriebsko­stenabrech­nung nicht einfach abheften. Oft werden verschiede­ne Posten zusammenge­fasst, was die Abrechnung unwirksam machen kann.

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