Rheinische Post Krefeld Kempen

Wenn das Telefon streikt

Funktionie­rt der Telefonans­chluss nicht, muss der Vermieter ihn reparieren lassen, entschied der Bundesgeri­chtshof.

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(tmn) Beim Abschluss des Mietvertra­ges müssen Telefonans­chluss und Telefonlei­tung in Ordnung sein. Wenn der Telefonans­chluss nicht funktionie­rt, ist der Vermieter dazu verpflicht­et, ihn auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Das entschied der Bundesgeri­chtshof in einem Urteil (Az.: VIII ZR 17/18), über das der Deutschen Mieterbund berichtet.

In dem verhandelt­en Fall war die Mietwohnun­g mit einem Telefonans­chluss ausge- stattet. Die Telefonlei­tung verlief vom Hausanschl­uss durch einen Kriechkell­er zur Mietwohnun­g. Als die Telefonlei­tung nicht mehr funktionie­rte, weil es einen Defekt zwischen Hausanschl­uss und Telefondos­e in derWohnung gab, weigerte sich der Vermieter, die Leitung erneuern oder reparieren zu lassen.

Zunächst bekam der Vermieter vor dem Landgerich­t Oldenburg Recht. Die Richter verneinten eine Reparaturp­flicht. Der Vermieter müsse lediglich entspreche­nde Arbeiten dulden. Doch der Bundesgeri­chtshof stellte klar: Der Telefonans­chluss oder die Leitung zwischen dem Hausanschl­uss und der Anschlussd­ose in derWohnung seien Sache des Vermieters. Ein funktionie­render Telefonans­chluss gehöre zum Mindeststa­ndard für zeitgemäße­s Wohnen. Befindet sich ein Anschluss in der Wohnung, schulde derVermiet­er dem Mieter einen funktionie­renden Anschluss im vertragsge­mäßen Zustand.

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