Rheinische Post Krefeld Kempen
INFO Bauantrag nach § 68 BauO NRW
Bauordnungsbehörde Die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Stellplätzen und Garagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor Baubeginn ist vom Bauherren bei der Bauordnungsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/ Planer) ein entsprechender Bauantrag einzureichen. Baugenehmigung Erst nach erteilter Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist rechtzeitig vorher anzuzeigen.