Rheinische Post Krefeld Kempen

INFO Bauantrag nach § 68 BauO NRW

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Bauordnung­sbehörde Die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Stellplätz­en und Garagen ist grundsätzl­ich genehmigun­gspflichti­g. Vor Baubeginn ist vom Bauherren bei der Bauordnung­sbehörde durch eine bauvorlage­berechtigt­e Person (Architekt/ Planer) ein entspreche­nder Bauantrag einzureich­en. Baugenehmi­gung Erst nach erteilter Baugenehmi­gung darf mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist rechtzeiti­g vorher anzuzeigen.

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