Rheinische Post Krefeld Kempen
Anliegerbeiträge für Straßenlaternen: keine Verjährung
(RP) Im aktuellen Fall einer möglichenVerjährung von Anliegerbeiträgen stärkt das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Stadt Krefeld den Rücken. Nach Auffassung der Richter beginnt die Verjährungsfrist erst mit der förmlichen Abnahme einer Baumaßnahme, nicht bereits mit deren technischer Fertigstellung. Diese juristische Einschätzung bezieht sich auf einen vergleichbaren Streitfall. Daher geht die Stadt Krefeld nun davon aus, dass bei der Erneuerung von Straßenlaternen an acht Straßenabschnitten in den Jahren 2013 und 2014 entgegen der ursprünglichen Annahme keine Verjährung eingetreten ist. Der zunächst angenommene finanzielle Schaden für die Stadt in Höhe von rund 620.000 Euro bliebe somit ebenfalls aus.
Zum Hintergrund: Im Zuge eines vom Rat beschlossenen Erneuerungsprogramms werden Straßenabschnitte mit neuer Beleuchtung ausgestattet. Die Netzgesellschaft Niederrhein (NGN) betreibt die Anlagen und setzt die Maßnahmen für die Stadt Krefeld um. Anhand des Kommunalabgabengesetzes NRW werden Straßenbaubeiträge von den Anliegern erhoben. Nach einem Datenabgleich war der Verwaltung aufgefallen, dass Beiträge aus den Jahren 2013 und 2014 noch nicht abgerechnet wurden. Zunächst ging man davon aus, dass die Erhebung nicht mehr möglich wäre, weil für die Verjährung die technische Fertigstellung der jeweiligen Anlage maßgeblich sei. Dem widerspricht nun das Düsseldorfer Gericht in einer juristischen Bewertung, die sich auf einen ähnlich gelagerten Fall bezieht. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts liegt in dieser Frage allerdings noch nicht vor. Dennoch wird die Stadt als Konsequenz aus dieser rechtlichen Bewertung jetzt die ausstehenden Anliegerbeiträge erheben.
UmVerjährungsprobleme künftig zu vermeiden, wurden in die neue Beauftragung für die Erneuerung von Straßenlaternen seitens der Stadt Vorgaben aufgenommen, die klare Richtlinien festsetzen. Unter anderem wird eine intensivere Information und Beteiligung von Stadt und Kommunalbetrieb Krefeld, eine förmliche Abnahme der Maßnahme sowie die Vorlage der Schlussrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach der technischen Fertigstellung vorgeschrieben.