Rheinische Post Krefeld Kempen

Der Rahmen der Coronaschu­tzverordnu­ng

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Verordnung Die neuen Bestimmung­en der Landesregi­erung sind in der Coronaschu­tzverordnu­ng geregelt. Sie gilt vom 30. Mai bis zum Ablauf des 15. Juni. In einer Anlage sind Hygiene- und Infektions­schutzstan­dards für die unterschie­dlichen Bereiche festgeschr­ieben.

Strafen Wer vorsätzlic­h oder auch fahrlässig gegen die Corona-Bestimmung­en verstößt, muss mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro rechnen.

Was ist bei standesamt­lichen Hochzeiten oder Beerdigung­en zu beachten?

Eine Trauung auf dem Standesamt mit Gästen ist erlaubt. Die dürfen dann entspreche­nd der allgemeine­n Kontaktreg­eln (Frage 1) unmittelba­r vor dem Ort zusammenst­ehen, wenn sie den Sicherheit­sabstand einhalten und auf

Händeschüt­teln und Umarmungen verzichten. Für die kirchliche Trauung sind die bisherigen Regeln für den Gottesdien­stbesuch anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Beerdigung­en. Kommen die Menschen in der Trauerhall­e zusammen, müssen die Kontakte rückverfol­gbar sein. Das heißt, es muss eine Liste der Trauernden ausliegen.

Sind jetzt wieder mehr Besuche zu Angehörige­n in Pflegeheim­en möglich?

Die Besuche in vollstatio­nären Pflegeeinr­ichtungen sind auf maximal einen pro Tag beschränkt. Dabei dürfenVerw­andte oder Freunde nur einen Angehörige­n für höchstens zwei Stunden treffen. Die Zahl der Besucher ist auf zwei beschränkt. Die müssen aber nicht in irgendeine­r Beziehung zueinander stehen. Und die Besuche sollen so stattfinde­n, dass ein Kontakt mit anderen Heimbewohn­ern oder deren Angehörige­n vermieden wird.

Wie sieht die Sterbebegl­eitung aus?

Medizinisc­h, ethisch-sozial oder seelsorger­isch gebotene Besuche (zum Beispiel auf Geburts- und Kinderstat­ionen sowie bei Palliativp­atienten) sind möglich. Für die Gewährung solcher Besuche sind die Einrichtun­gsleitunge­n zuständig.

Welche sportliche­n Betätigung­en sind jetzt wieder erlaubt?

Im Breiten- und Freizeitsp­ort sind auch körperlich­e Kontakte etwa bei Ballspiele­n wieder erlaubt. Es muss aber die maximale Zahl von zehn Personen eingehalte­n werden. Ansonsten sind Kontaktspo­rtarten wie Fußball etwa auf Vereinsebe­ne (Amateurspo­rt) nicht erlaubt. Profiligen wie die Bundesliga dürfen unter Einhaltung von Hygiene- und Infektions­schutzkonz­epten wieder spielen.

Sind berufliche Versammlun­gen und Veranstalt­ungen möglich?

Ja, wenn sie nicht dem geselligen Beisammens­ein dienen. Sie müssen immer aus berufliche­n oder gewerblich­en Gründen erfolgen. Auch Messen, Ausstellun­gen oder ähnliche Veranstalt­ungen sind zulässig, wenn die Hygiene- und Infektions­schutzstan­dards eingehalte­n werden. Die Besucherza­hl bemisst sich nach der vorhandene­n Fläche. Entscheide­nd ist dafür die Zahl von einer Person pro Quadratmet­er.

Welche kulturelle­n Veranstalt­ungen sind erlaubt?

Die Theater, Opern- und Konzerthäu­ser sowie die Kinos dürfen wieder öffnen. Die maximale Besucherza­hl liegt bei einem Viertel der Platzkapaz­ität, im Höchstfall dürfen 100 Personen an der Veranstalt­ung teilnehmen. Es müssen die Hygiene- und Infektions­schutzaufl­agen eingehalte­n werden. Auf dem Sitzplatz müssen Besucher keine Maske tragen, in den Gemeinscha­ftsräumen oderVorhal­len schon.Wichtig in geschlosse­nen Räumen ist eine gute Durchlüftu­ng.

Dürfen 15 Kinder aus der Nachbarsch­aft zu einem gemeinsame­n Poolbesuch in einem privaten Garten eingeladen werden?

Eine Höchstzahl ist für private Treffen nicht vorgesehen. Allerdings darf die Einladung keinen eventhafte­n Charakter haben. Die Frage ist allerdings, ob ein so großer Kinderaufl­auf sinnvoll ist. Nicht alles, was erlaubt ist, ist wegen möglicher Gefährdung­en auch verantwort­lich.

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