Rheinische Post Krefeld Kempen
Die Rechte und Pflichten beim Testen
Ab sofort müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten.
DÜSSELDORF Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist vom Bundeskabinett verlängert und um einen Paragrafen erweitert worden. Die neue Regelung ist in Kraft getreten und sieht eine Testangebotspflicht für Betriebe vor. Das bedeutet, dass alle Unternehmen ihren Mitarbeitern regelmäßig die Möglichkeit bieten müssen, sich auf Corona testen zu lassen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sieht darin nach eigenen Angaben eine Möglichkeit, Infektionsketten zu unterbrechen und Betriebsschließungen zu vermeiden. Doch was genau bedeutet diese Angebotspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Wer wird getestet? Jeder Beschäftigte, der nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitet, muss vom Arbeitgeber mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit bekommen, einen Corona-Test zu machen. Auch jene, die nur einzelne Tage im Betrieb
sind, müssen ein Testangebot erhalten. Wer körpernahe Dienstleistungen ausführt, häufig Kundenkontakt hat oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist, muss mindestens zweimal pro Woche getestet werden können. Die Kosten für die Tests liegen allein beim Arbeitgeber.
Muss ich mich testen lassen? Nein. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht lediglich eine Angebotspflicht vor. Der Arbeitgeber muss damit Tests ermöglichen. Der Mitarbeiter muss dieses Angebot aber nicht annehmen und hat auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn er sich dem Test verweigert. Eine Ausnahme sind Beschäftigte im Gesundheitswesen, etwa Personal in stationären Pflegeeinrichtungen. Diese müssen sich laut Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mindestens zweimal wöchentlich testen lassen. Diese Regelung ist unabhängig von der neuen Arbeitsschutzverordnung.
Wer testet mich? Das ist abhängig von dem verwendeten Test. Selbsttests werden von dem Mitarbeiter selbst durchgeführt. Schnelltests müssen von geschultem Personal durchgeführt werden. Das kann ein externer Dienstleister sein, aber auch der Betriebsarzt oder ein Mitarbeiter des Unternehmens. Der Test muss nicht in der Arbeitszeit erfolgen und sollte nach Möglichkeit vor Arbeitsantritt durchgeführt werden. Die Wahrnehmung der kostenlosen sogenannten Bürgertests fällt nicht unter die Einhaltung der Angebotspflicht der Unternehmen.
Wie werden die Tests dokumentiert? Da das Angebot freiwillig wahrgenommen werden kann, gibt es keine Dokumentationspflicht der Testdurchführung oder der Testergebnisse – weder auf Arbeitgebernoch auf Arbeitnehmerseite. Die IHK Mittlerer Niederrhein empfiehlt den Arbeitgebern allerdings, den Beschaffungsprozess der Tests sowie die Information der Beschäftigten
über das Testangebot zu dokumentieren und mindestens vier Wochen lang aufzubewahren. Dies kann bei Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden als Nachweis für die Erfüllung der Angebotspflicht angeführt werden.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Tests anbietet? Die Kontrolle der Angebotspflicht obliegt den zuständigen Arbeitsschutzbehörden. Verstöße gegen die behördlichen Anordnungen können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden, teilt das Bundesarbeitsministerium mit.
Was passiert, wenn ein Testergebnis positiv ist? Im Falle eines positiven Antigentests (egal, ob Schnell- oder Selbsttest) gilt der Betroffene als Verdachtsfall und muss sich umgehend in Quarantäne begeben. Zudem muss er sich eigenverantwortlich mit dem örtlichen Testzentrum oder dem Hausarzt in Verbindung setzen, um einen PCR-Test in die Wege zu leiten. Dieser Nachtest dient dazu, das Ergebnis des Antigentests zu verifizieren. Der Arbeitgeber oder das Fachpersonal, das den Schnelltest durchgeführt hat, kann Unterstützung anbieten.
Bekomme ich einen Nachweis über ein negatives Testergebnis? Das ist möglich, wenn es sich bei dem Test um einen von geschultem Personal durchgeführten Schnelltest oder unter Aufsicht dieses Personals durchgeführten Selbsttest handelt. Dann besteht die Möglichkeit, dass ein Nachweis über das negative Testergebnis ausgestellt wird. Dieser kann Voraussetzung etwa für „Click and Meet“-Angebote oder für den Einlass in einen Zoo oder ein Museum sein. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten einen solchen Testnachweis ausstellen wollen, müssen sich zunächst in einem unbürokratischen Verfahren beim Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anmelden. Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken zu erstelllen.